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title: "Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO)"
description: "Wer ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen muss, was hineingehört und warum die Ausnahme für kleine Unternehmen in der Praxis kaum greift."
canonical: "https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-verarbeitungsverzeichnis/"
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# Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Fragt die Aufsichtsbehörde nach Ihrer Datenverarbeitung, ist das **Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten** das Erste, was sie sehen will. Wir erstellen es und halten es aktuell – als externer Datenschutzbeauftragter oder beratend.

[Pauschalpakete ansehen](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/kosten/)

## Wozu das Verzeichnis dient

Es ist eine geordnete Übersicht aller Vorgänge, bei denen in Ihrem Unternehmen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Für jeden davon halten Sie fest: welche Daten anfallen, wozu, auf welcher Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, wer darauf zugreifen kann und wie lange sie bleiben.

Damit erfüllt das Verzeichnis die **Rechenschaftspflicht** aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO – die Pflicht, die Einhaltung der Verordnung nicht nur zu behaupten, sondern nachzuweisen.

Praktisch wichtiger ist ein zweiter Punkt: Alle anderen Datenschutzdokumente bauen darauf auf. Ohne die Übersicht der Verarbeitungen lässt sich weder eine [Datenschutz-Folgenabschätzung](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-datenschutz-folgenabschaetzung/) noch ein [TOM-Konzept](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-technisch-organisatorische-massnahmen/) begründen, und auch die Datenschutzerklärung bleibt Stückwerk. Wer beim Datenschutz anfängt, fängt hier an.

Zur Form: Art. 30 DSGVO verlangt Schriftform – elektronische Formate sind ausdrücklich zugelassen. Eine Tabellenkalkulation genügt den gesetzlichen Anforderungen; ein [Datenschutzmanagementsystem](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/dsms/) nimmt Ihnen die Pflege ab.

## Wer ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen muss

Im Grundsatz alle – Verantwortliche wie Auftragsverarbeiter, unabhängig von der Unternehmensgröße.

Die vielzitierte Ausnahme in Art. 30 Abs. 5 DSGVO greift nur, wenn **alle drei** Bedingungen gleichzeitig vorliegen:

1. weniger als 250 Mitarbeitende,
2. ausschließlich gelegentliche, also nicht regelmäßige Verarbeitung,
3. kein Risiko für die Betroffenen und keine besonderen Datenkategorien.

An Bedingung 2 scheitert es fast immer. Lohnabrechnung, Kundendatenbank, Webshop, Newsletter, Social-Media-Auftritt – all das ist regelmäßige Verarbeitung. Damit sind auch Selbstständige, Handwerksbetriebe, Arztpraxen und Vereine in aller Regel verpflichtet.

Ein Ausblick: Derzeit wird eine Anhebung der Schwelle auf 750 Beschäftigte diskutiert. Solange keine Novellierung in Kraft ist, gilt unverändert die Grenze von 250 – und an der praktischen Lage änderte auch eine Anhebung wenig, weil die zweite Bedingung bestehen bliebe.

## Was hineingehört

Die Verordnung kennt zwei Verzeichnisse: eines für **Verantwortliche** nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO und eines für **Auftragsverarbeiter** nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO. Wer beides ist – etwa ein Dienstleister, der zugleich eigene Kundendaten führt –, braucht beide.

Für Verantwortliche sind anzugeben:

- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, gegebenenfalls auch des Datenschutzbeauftragten
- Zweck jeder Verarbeitung
- Kategorien der betroffenen Personen und der Daten
- Kategorien von Empfängern
- Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO
- Übermittlungen in Drittländer samt der dafür vorgesehenen [Garantien](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/wissen-angemessenheitsbeschluss-usa/)

Für jede dieser Verarbeitungen sollte zugleich feststehen, ob ein [Auftragsverarbeitungsvertrag](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-auftragsverarbeitungsvertrag/) nötig ist. In der Praxis fallen beide Erhebungen zusammen.

## Was bei Verstößen droht

Ein fehlendes oder unvollständiges Verzeichnis fällt unter Art. 83 Abs. 4 DSGVO: bis zu **10 Millionen €** oder **2 % des weltweiten Jahresumsatzes**, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Die tatsächlich verhängten Beträge liegen meist deutlich darunter – entscheidend ist ohnehin ein anderer Punkt: Wer das Verzeichnis bei einer Anfrage nicht vorlegen kann, gerät in eine Prüfung, die sich dann auf alles Weitere erstreckt.

## Kontakt

Sie wissen nicht, wie viele Verarbeitungen Sie überhaupt haben? Das ist der Normalfall – die Erhebung ist der erste Schritt.

- Telefon: [+49 6188 99 04 36](tel:+496188990436)
- E-Mail: [office@dsb-datenschutz.de](mailto:office@dsb-datenschutz.de)
- Kontaktformular: [Anfrage senden](https://www.dsb-datenschutz.de/kontakt/#schreiben-sie-uns)
- [Alle Beratungsthemen](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung/)
