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title: "Datenschutz im Betriebsrat: § 79a BetrVG in der Praxis"
description: "Seit § 79a BetrVG ist geklärt, wer für die Daten beim Betriebsrat verantwortlich ist – und wer nicht. Was daraus für Gremium, Arbeitgeber und den DSB folgt."
canonical: "https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/branchen-betriebsrat/"
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# Datenschutz im Betriebsrat

Der **Datenschutz** im **Betriebsrat** war jahrelang die am häufigsten gestellte und am schlechtesten beantwortete Frage im Beschäftigtendatenschutz: Ist das Gremium eine eigene verantwortliche Stelle, oder gehört es zum Arbeitgeber? Seit § 79a BetrVG ist das geregelt – und die Regelung hat Folgen, die beide Seiten überraschen.

## Was § 79a BetrVG festlegt

Zwei Aussagen, die zusammengehören:

**Der Betriebsrat hat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten.** Er ist also nicht datenschutzfreier Raum, auch wenn er unabhängig arbeitet.

**Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist der Arbeitgeber**, soweit der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet. Das Gremium ist keine eigene verantwortliche Stelle.

Daraus folgt die praktisch wichtigste Konsequenz: **Der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber** – auch bei Daten, die beim Betriebsrat liegen. Der muss antworten – und braucht dafür Kenntnis, ohne die Vertraulichkeit des Gremiums zu verletzen. Wie das im Einzelfall aufgelöst wird, gehört vorher geklärt, nicht bei der ersten [Auskunftsanfrage](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/wissen-auskunftsanfragen-dsgvo/).

## Die Rolle des Datenschutzbeauftragten

Der Beauftragte ist auch für den Betriebsrat zuständig – § 79a Satz 3 stellt das klar. Zugleich unterliegt er gegenüber dem Arbeitgeber insoweit der Verschwiegenheit: Was er beim Gremium erfährt, darf er nicht weitergeben.

Diese Konstruktion ist ungewöhnlich und für beide Seiten gewöhnungsbedürftig. Sie bedeutet, dass der Beauftragte beraten und kontrollieren kann, ohne zum Aufklärungsweg des Arbeitgebers zu werden. Ein externer Beauftragter hat es hier leichter als ein interner, weil er ohnehin außerhalb der Hierarchie steht – siehe [intern oder extern](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/wissen-extern-vs-intern/).

## Was das Gremium selbst regeln sollte

**Wer hat Zugriff.** Auf Unterlagen, auf das Postfach, auf gemeinsame Ablagen. Ersatzmitglieder, ausgeschiedene Mitglieder, der Wirtschaftsausschuss – jede Gruppe braucht eine bewusste Entscheidung.

**Wo Unterlagen liegen.** Ein abschließbarer Schrank ist eine datenschutzrechtliche Maßnahme, kein Möbelstück. Für die digitale Seite gilt dasselbe wie sonst: eigene Konten statt Sammelzugang, Protokollierung, Verschlüsselung mobiler Datenträger – siehe [technische und organisatorische Maßnahmen](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-technisch-organisatorische-massnahmen/).

**Wie lange aufbewahrt wird.** Auch Betriebsratsunterlagen brauchen Löschfristen. Anhörungen zu Kündigungen, Beschwerden, Zustimmungsverfahren – nichts davon gehört dauerhaft aufbewahrt, nur weil es einmal wichtig war.

**Private Geräte.** In Gremien der Regelfall: Sitzungsunterlagen auf dem eigenen Telefon, Absprachen im Messenger. Was daran hängt, steht unter [BYOD und Messenger im Betrieb](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/wissen-byod/).

**Schulung.** Die Mitglieder haben Anspruch auf die erforderlichen Schulungen; Datenschutz gehört dazu. Angebote unter [Datenschutzschulungen](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-datenschutzschulungen/).

## Die andere Richtung: Mitbestimmung bei der Technik

Der Betriebsrat ist nicht nur Betroffener des Datenschutzes, sondern einer seiner wirksamsten Durchsetzer. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gibt ihm ein Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung **geeignet** sind. Auf die Absicht kommt es nicht an – die Eignung genügt.

Erfasst ist damit fast jedes moderne System: Zeiterfassung, Zutritt, Ticketsysteme, Telefonanlagen, Auswertungen in Microsoft 365, Ortung von Dienstfahrzeugen, Software zur Leistungsmessung. Wer ohne Beteiligung einführt, riskiert die Untersagung – unabhängig davon, ob die Verarbeitung datenschutzrechtlich zulässig wäre.

In der Praxis lohnt es sich deshalb, Betriebsvereinbarung und datenschutzrechtliche Prüfung zusammen zu führen: Beide fragen nach Zweck, Erforderlichkeit, Zugriffsberechtigten und Löschfristen. Getrennt geführt kosten sie doppelt und widersprechen sich gelegentlich. Beispiele dafür stehen unter [Microsoft 365 datenschutzkonform](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/wissen-microsoft-365-datenschutzkonform/) und [KI im Personalwesen](https://www.dsb-datenschutz.de/ki-compliance/wissen-ai-in-hr/).

## Kontakt

Sie sind Gremium oder Arbeitgeber und wollen die Zuständigkeiten sauber trennen? Wir beraten beide Seiten – getrennt, wenn es sein muss.

- Telefon: [+49 6188 99 04 36](tel:+496188990436)
- E-Mail: [office@dsb-datenschutz.de](mailto:office@dsb-datenschutz.de)
- Kontaktformular: [Anfrage senden](https://www.dsb-datenschutz.de/kontakt/#schreiben-sie-uns)
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