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title: "Artikel 26 DSGVO: Gemeinsam Verantwortliche – Wortlaut"
description: "Artikel 26 DSGVO im Wortlaut: Gemeinsam Verantwortliche. (1) Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur…"
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# Artikel 26 DSGVO: Gemeinsam Verantwortliche

(1) Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikel 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.

(2) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.

(3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.

## Der Fall, der Websitebetreiber betrifft

Gemeinsame Verantwortlichkeit entsteht, wenn zwei Stellen Zwecke und Mittel gemeinsam festlegen – und der Europäische Gerichtshof legt das weit aus. Nach der Entscheidung Fashion ID ist der Betreiber einer Website für Erhebung und Übermittlung durch eingebundene Drittinhalte mitverantwortlich, auch ohne eigenen Zugriff auf die Daten. Verlangt ist eine Vereinbarung, die die Aufgaben verteilt; deren wesentlicher Inhalt ist den Betroffenen zugänglich zu machen. Nach Absatz 3 können Betroffene ihre Rechte gleichwohl gegenüber jedem der Beteiligten geltend machen.

Erwägungsgrund 79 begründet die klare Zuweisung der Verantwortlichkeiten mit dem Schutz der Betroffenenrechte und der wirksamen Aufsicht.

[Social Media und Datenschutz](https://www.dsb-datenschutz.de/web-compliance/wissen-social-media/)
