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title: "Artikel 27 DSGVO: Vertreter von nicht in der Union"
description: "Artikel 27 DSGVO im Wortlaut: Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern. (1) In den Fällen gemäß…"
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# Artikel 27 DSGVO: Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern

(1) In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union.

(2) Diese Pflicht gilt nicht für

a) eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 oder die umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikel 10 einschließt und unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, oder

b) Behörden oder öffentliche Stellen.

(3) Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird, sich befinden.

(4) Der Vertreter wird durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter beauftragt, zusätzlich zu diesem oder an seiner Stelle insbesondere für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung als Anlaufstelle zu dienen.

(5) Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst.

## Wen die Vertreterpflicht trifft

Verantwortliche ohne Niederlassung in der Union müssen einen Vertreter benennen, sobald sie Waren oder Dienstleistungen in der Union anbieten oder das Verhalten von Personen in der Union beobachten. Der Vertreter ist Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden und Betroffene und muss in einem Mitgliedstaat ansässig sein, in dem sich Betroffene befinden. Die Ausnahme des Absatzes 2 ist eng gefasst: gelegentliche Verarbeitung ohne besondere Kategorien und ohne hohes Risiko. Für Unternehmen aus Drittstaaten mit europäischem Onlinegeschäft greift sie regelmäßig nicht.

Erwägungsgrund 80 stellt klar, dass der Vertreter Durchsetzungsmaßnahmen unterworfen werden kann, wenn der Verantwortliche selbst nicht greifbar ist.

[EU-Vertreter nach Artikel 27 DSGVO](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/wissen-eu-vertreter-artikel-27-dsgvo/)
