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title: "Artikel 37 DSGVO: Benennung des DSB – Wortlaut"
description: "Artikel 37 DSGVO im Wortlaut: Benennung eines Datenschutzbeauftragten. (1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall…"
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# Artikel 37 DSGVO: Benennung eines Datenschutzbeauftragten

(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn

a) die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,

b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder

c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.

(2) Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.

(3) Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(4) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen. Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vertreten, handeln.

(5) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.

(6) Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(7) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.

## In Deutschland senkt § 38 BDSG die Schwelle

Artikel 37 nennt drei Fälle; in Deutschland kommt § 38 BDSG hinzu und senkt die Schwelle deutlich: Ab 20 Personen, die ständig mit automatisierter Verarbeitung befasst sind, besteht Benennungspflicht – unabhängig von der Unternehmensgröße im Übrigen. Mitgezählt werden auch Teilzeitkräfte und Aushilfen, sobald sie regelmäßig am Rechner arbeiten. Unabhängig von der Pflicht kann die Benennung sinnvoll sein; die Aufgabe extern zu vergeben vermeidet zudem den Interessenkonflikt, der bei internen Benennungen aus IT oder Personalabteilung regelmäßig entsteht.

Erwägungsgrund 97 erläutert den Begriff der Kerntätigkeit: Gemeint ist die Haupttätigkeit des Unternehmens, nicht die Datenverarbeitung als notwendige Nebenaufgabe. Das erforderliche Fachwissen richtet sich nach Sensibilität und Komplexität der Verarbeitung.

[Externer Datenschutzbeauftragter](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/)
