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title: "Artikel 56 DSGVO: Zuständigkeit der federführenden"
description: "Artikel 56 DSGVO im Wortlaut: Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde. (1) Unbeschadet des Artikel 55 ist die Aufsichtsbehörde der…"
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# Artikel 56 DSGVO: Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde

(1) Unbeschadet des Artikel 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.

(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.

(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.

(5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikel 61 und 62.

(6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.

## Der One-Stop-Shop und seine Voraussetzung

Bei grenzüberschreitender Verarbeitung ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung federführend zuständig – ein Ansprechpartner statt siebenundzwanzig. Die Voraussetzung wird oft übersehen: Es muss eine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 geben, also den Ort, an dem über Zwecke und Mittel tatsächlich entschieden wird. Wer diese Entscheidungen außerhalb der Union trifft, hat keine Hauptniederlassung in der Union – und damit keinen One-Stop-Shop, sondern die Zuständigkeit jeder betroffenen Behörde. Für Unternehmen mit Töchtern im EU-Ausland lohnt es, die Hauptniederlassung bewusst zu bestimmen und zu dokumentieren.

Erwägungsgrund 36 knüpft die Hauptniederlassung an die tatsächliche Ausübung der Entscheidungsgewalt, nicht an den eingetragenen Sitz.

[Umgang mit Aufsichtsbehörden](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/wissen-aufsichtsbehoerden/)
