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title: "Artikel 77 DSGVO: Recht auf Beschwerde im Wortlaut"
description: "Artikel 77 DSGVO im Wortlaut: Recht auf Beschwerde. (1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder…"
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# Artikel 77 DSGVO: Recht auf Beschwerde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

## Wie ein behördliches Verfahren meistens beginnt

Jede betroffene Person kann sich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren – wahlweise am eigenen Wohnort, am Arbeitsplatz oder am Ort des mutmaßlichen Verstoßes. Die Behörde muss über den Fortgang unterrichten. In der Praxis ist die Beschwerde der häufigste Auslöser behördlicher Verfahren, und die typischen Anlässe sind immer dieselben: unbeantwortete Auskunftsersuchen, Werbung nach erklärtem Widerspruch, ungeklärte Datenschutzvorfälle. Das sind sämtlich Vorgänge, die sich mit einem festgelegten internen Prozess vermeiden lassen.

Erwägungsgrund 141 verlangt eine leicht zugängliche Beschwerdemöglichkeit und die Unterrichtung über den Stand innerhalb angemessener Frist.

[Umgang mit Aufsichtsbehörden](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/wissen-aufsichtsbehoerden/)
