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title: "Datenschutzbeauftragten wechseln: Ablauf und Fristen"
description: "Den Datenschutzbeauftragten wechseln: was bei der Abberufung gilt, welche Unterlagen zu übergeben sind und warum die Rolle nicht ruhen darf."
canonical: "https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/wissen-wechsel/"
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# Datenschutzbeauftragten wechseln

Wer den **Datenschutzbeauftragten wechseln** will, hat dafür meist einen von drei Gründen: Der bisherige meldet sich seit Monaten nicht, er berechnet jede Rückfrage einzeln, oder er ist gar nicht mehr erreichbar. Der Wechsel selbst ist unspektakulär – solange zwei Dinge stimmen: die Übergabe und die Lückenlosigkeit.

## Was rechtlich zu beachten ist

Hier trennen sich interne und externe Besetzung deutlich.

**Beim internen Datenschutzbeauftragten** ist die Abberufung erschwert. § 38 Abs. 2 BDSG verweist auf § 6 Abs. 4 BDSG: Die Benennung kann nur unter den Voraussetzungen des § 626 BGB widerrufen werden – also nur aus wichtigem Grund. Hinzu kommt ein nachwirkender Kündigungsschutz für das Arbeitsverhältnis. Wer die Rolle intern besetzt hat und sie loswerden will, weil die Zusammenarbeit stockt, kommt damit selten durch.

**Beim externen Datenschutzbeauftragten** gilt das Dienstvertragsrecht. Maßgeblich ist, was im Vertrag steht: Laufzeit, Kündigungsfrist, ordentliche Kündigung. Übliche Verträge lassen sich zum Ende der Laufzeit mit drei Monaten Frist beenden. Prüfen Sie die Klausel, bevor Sie kündigen – nicht danach.

Der Grund für diesen Unterschied ist derselbe, der die Rolle überhaupt trägt: Ein Beauftragter, den man bei unbequemen Feststellungen austauschen kann, wäre keine unabhängige Kontrollinstanz. Art. 38 Abs. 3 DSGVO verbietet deshalb ausdrücklich die Benachteiligung wegen der Aufgabenerfüllung.

## Die Rolle darf nicht leerlaufen

Der häufigste Fehler beim Wechsel ist zeitlicher Natur: Der alte Vertrag endet zum 31. März, der neue beginnt zum 1. Mai. Dazwischen liegt ein Monat, in dem das Unternehmen benennungspflichtig, aber unbenannt ist.

Das ist kein Formalismus. Kommt in dieser Zeit eine Betroffenenanfrage, eine Datenpanne oder ein Schreiben der Aufsichtsbehörde, gibt es niemanden, der zuständig ist – und die Fristen laufen trotzdem. Planen Sie den neuen Beginn deshalb überlappend, mindestens aber nahtlos. Für kurzfristige Lücken gibt es den [Interim-Datenschutzbeauftragten](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/interim-dsb/).

## Was übergeben werden muss

Die Unterlagen gehören dem Unternehmen, nicht dem Beauftragten. Er hat sie erstellt oder gepflegt, aber Verantwortlicher im Sinne der Verordnung sind Sie. Fordern Sie deshalb vollständig an:

- das [Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-verarbeitungsverzeichnis/) in bearbeitbarer Form, nicht als PDF
- die Dokumentation der [technischen und organisatorischen Maßnahmen](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-technisch-organisatorische-massnahmen/)
- das [Löschkonzept](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-loeschkonzept/) und die zugehörigen Fristen
- durchgeführte [Datenschutz-Folgenabschätzungen](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-datenschutz-folgenabschaetzung/)
- die Liste der [Auftragsverarbeitungsverträge](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-auftragsverarbeitungsvertrag/) mit Stand und Ablaufdaten
- Schulungsnachweise und offene Schulungspflichten
- die Vorgangsakte zu Betroffenenanfragen und Vorfällen
- laufende Vorgänge mit Fristen sowie die Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde
- die jährlichen Tätigkeitsberichte

Ein Wort zur Form: Wenn die Dokumentation in einer Software des bisherigen Dienstleisters liegt, klären Sie den Export **vor** der Kündigung. Ein Zugang, der zum Vertragsende abgeschaltet wird, nimmt die Arbeit von Jahren mit.

## Die Meldung an die Aufsichtsbehörde

Sie wird beim Wechsel regelmäßig vergessen. Art. 37 Abs. 7 DSGVO verlangt, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen und zu veröffentlichen. Das gilt für jede Änderung, nicht nur für die erste Benennung.

Zu erledigen sind deshalb drei Dinge: Meldung des neuen Beauftragten bei der zuständigen Behörde, Anpassung der Angaben in der [Datenschutzerklärung](https://www.dsb-datenschutz.de/web-compliance/wissen-datenschutzerklaerung-dsgvo/) und Aktualisierung überall dort, wo die alte Adresse noch steht – Impressum, Formulare, Informationsschreiben nach Art. 13. Welche Behörde zuständig ist, steht unter [Datenschutz-Aufsichtsbehörden](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/wissen-aufsichtsbehoerden/).

## Wie die Einarbeitung abläuft

Ein neuer Beauftragter braucht keine Schonfrist, aber einen Überblick. Bewährt hat sich: Sichtung der übergebenen Unterlagen, ein Gespräch mit den Verantwortlichen in IT und Personal, eine Bestandsaufnahme der tatsächlich laufenden Verarbeitungen – und daraus eine Liste, was zuerst anzufassen ist.

Erfahrungsgemäß fördert dieser Schritt Lücken zutage, die vorher niemand bemerkt hatte. Das liegt selten am Vorgänger; es liegt daran, dass Unternehmen sich verändern und die Dokumentation nicht mitwächst.

Was den Wechsel begleitet, steht in der [Checkliste zur Bestellung](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/wissen-checkliste/) – die acht Schritte gelten für den zweiten Beauftragten genauso wie für den ersten.

## Kontakt

Sie wollen wechseln und wissen nicht, was Sie vom bisherigen Beauftragten herausverlangen können? Das klären wir im Erstgespräch – kostenlos und unverbindlich.

- Telefon: [+49 6188 99 04 36](tel:+496188990436)
- E-Mail: [office@dsb-datenschutz.de](mailto:office@dsb-datenschutz.de)
- Kontaktformular: [Anfrage senden](https://www.dsb-datenschutz.de/kontakt/#schreiben-sie-uns)
- [Angebot berechnen](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/kosten/)
