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title: "Compliance-Glossar: Datenschutz, Sicherheit, KI, HinSchG"
description: "Die Begriffe aus Datenschutz, Informationssicherheit, Hinweisgeberschutz und KI-Compliance – jeweils kurz erklärt und mit der Seite verknüpft, die sie ausführt."
canonical: "https://www.dsb-datenschutz.de/glossar/"
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# Glossar

Compliance hat ein Sprachproblem. Dieselbe Sache heißt im Gesetz anders als im Angebot des Softwareanbieters und noch einmal anders im Audit. Dieses **Compliance-Glossar** erklärt die Begriffe, die auf dieser Website vorkommen – kurz, und jeweils mit dem Verweis auf die Seite, die den Begriff ausführt.

Die Einträge sind Erklärungen, keine Legaldefinitionen. Maßgeblich ist immer der Wortlaut der Vorschrift; wo eine gilt, ist sie verlinkt.

## Grundbegriffe des Datenschutzes

**Personenbezogene Daten.** Alle Angaben, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Entscheidend ist die Identifizierbarkeit, nicht der Name: Auch eine IP-Adresse, eine Kundennummer oder ein Standortverlauf gehören dazu. Siehe [Was ist Datenschutz](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/wissen-was-ist-datenschutz/).

**Besondere Kategorien personenbezogener Daten.** Gesundheitsdaten, biometrische Daten, Daten zu Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit, Sexualleben, politischer Meinung und ethnischer Herkunft. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten und nur unter den engen Ausnahmen des [Art. 9 DSGVO](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/dsgvo-artikel-9/) erlaubt.

**Verarbeitung.** Jeder Vorgang mit personenbezogenen Daten – erheben, speichern, ansehen, verändern, übermitteln, löschen. Auch das bloße Aufbewahren ist eine Verarbeitung.

**Verantwortlicher.** Wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Die Verantwortlichkeit folgt der Entscheidungsmacht, nicht dem Eigentum an den Daten oder der Technik.

**Auftragsverarbeiter.** Wer Daten weisungsgebunden für einen Verantwortlichen verarbeitet – etwa ein Rechenzentrum oder ein Lohnbüro. Grundlage ist ein Vertrag nach [Art. 28 DSGVO](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-auftragsverarbeitungsvertrag/).

**Gemeinsame Verantwortlichkeit.** Zwei oder mehr Stellen legen Zwecke und Mittel gemeinsam fest. Sie müssen in einer Vereinbarung nach [Art. 26 DSGVO](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/dsgvo-artikel-26/) regeln, wer welche Pflicht erfüllt – vor allem die Information der betroffenen Personen.

**Betroffene Person.** Der Mensch, dessen Daten verarbeitet werden. Betroffen sind auch Beschäftigte, Bewerber, Lieferantenkontakte und Websitebesucher, nicht nur Kunden.

**Rechtsgrundlage.** Ohne eine der sechs Grundlagen aus [Art. 6 DSGVO](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/dsgvo-artikel-6/) ist eine Verarbeitung unzulässig. Die häufigsten sind Vertrag, rechtliche Verpflichtung, berechtigtes Interesse und Einwilligung.

**Einwilligung.** Freiwillige, informierte und eindeutige Zustimmung. Sie ist jederzeit widerrufbar, und der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Im Beschäftigungsverhältnis ist die Freiwilligkeit selten gegeben – deshalb ist die Einwilligung dort meist die schlechteste Wahl.

**Berechtigtes Interesse.** Rechtsgrundlage, die eine dokumentierte Abwägung zwischen Ihrem Interesse und den Rechten der betroffenen Person verlangt. Die Abwägung muss vor der Verarbeitung erfolgen und schriftlich vorliegen – siehe [Berechtigtes Interesse](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/wissen-berechtigtes-interesse/).

**Zweckbindung.** Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. Ein neuer Zweck braucht eine eigene Grundlage – der häufigste Fehler in der Praxis ist nicht die unzulässige Erhebung, sondern die stille Zweckänderung.

**Datenminimierung.** Nur so viele Daten wie nötig, nicht so viele wie möglich. Zusammen mit Zweckbindung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Rechenschaft bildet sie die [sieben Grundsätze der Verarbeitung](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/wissen-grundsaetze-verarbeitung/).

**Rechenschaftspflicht.** Sie müssen die Einhaltung der DSGVO nicht nur gewährleisten, sondern nachweisen können. Praktisch heißt das: Was nicht dokumentiert ist, gilt im Zweifel als nicht getan.

**Pseudonymisierung.** Der Personenbezug wird durch einen Schlüssel ersetzt, der getrennt aufbewahrt wird. Pseudonyme Daten bleiben personenbezogen – solange der Schlüssel existiert, gilt die DSGVO weiter.

**Anonymisierung.** Der Personenbezug wird unumkehrbar entfernt. Anonyme Daten fallen nicht mehr unter die DSGVO. Die Hürde ist hoch: Reicht eine Kombination weniger Merkmale zur Wiedererkennung, liegt keine Anonymisierung vor.

**Privacy by Design und by Default.** Datenschutz gehört in die Technik und in die Voreinstellung, nicht in eine nachträgliche Regelung. Die datenschutzfreundlichste Einstellung ist die, die ohne Zutun gilt.

**Drittland.** Jeder Staat außerhalb von EU und EWR. Eine Übermittlung dorthin braucht eine eigene Grundlage – siehe [Datenübermittlung in die USA](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/wissen-angemessenheitsbeschluss-usa/).

## Rollen und Zuständigkeiten

**Datenschutzbeauftragter (DSB).** Überwacht die Einhaltung der DSGVO, berät und ist Anlaufstelle für Aufsichtsbehörde und betroffene Personen. Er arbeitet weisungsfrei und genießt einen besonderen Kündigungsschutz – [Aufgaben nach Art. 39 DSGVO](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/wissen-aufgaben/).

**Interner und externer DSB.** Dieselbe gesetzliche Rolle, unterschiedliche Besetzung. Der interne Beauftragte kennt das Haus, der externe bringt Erfahrung aus vielen Häusern mit und erzeugt keinen Interessenkonflikt – [die Rechnung im Vergleich](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/wissen-extern-vs-intern/).

**Datenschutzkoordinator.** Keine gesetzliche Funktion, sondern eine interne Rolle: weisungsgebunden, operativ, ohne Benennungswirkung. Sie erfüllt die Bestellpflicht nicht – [Datenschutzkoordinator](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/wissen-datenschutzkoordinator/).

**Bestellpflicht.** Wann ein DSB zu benennen ist, ergibt sich aus [Art. 37 DSGVO](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/dsgvo-artikel-37/) und § 38 BDSG – unter anderem ab 20 Personen, die ständig mit automatisierter Verarbeitung befasst sind. Entfällt die Pflicht, bleiben die übrigen Pflichten bestehen – [Bestellpflicht entfallen](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/wissen-wegfall-bestellpflicht/).

**EU-Vertreter.** Wer außerhalb der EU sitzt, aber Personen in der EU adressiert, muss einen Vertreter in der Union benennen – [Art. 27 DSGVO](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/wissen-eu-vertreter-artikel-27-dsgvo/).

**Aufsichtsbehörde.** Die zuständige Behörde richtet sich nach dem Sitz der Niederlassung; jedes Bundesland hat eine, Bayern zwei. Sie berät, prüft und verhängt Bußgelder – [wer für Sie zuständig ist](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/wissen-aufsichtsbehoerden/).

**Informationssicherheitsbeauftragter (ISB).** Verantwortet das Managementsystem für Informationssicherheit. Anders als der DSB ist die Rolle nicht allgemein gesetzlich vorgeschrieben, wird aber von NIS-2, TISAX® und Kunden regelmäßig verlangt – [externer ISB](https://www.dsb-datenschutz.de/informationssicherheit/externer-isb/).

**Meldestellenbeauftragter.** Führt die interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und braucht die Fachkunde nach § 15 HinSchG – [Meldestellenbeauftragter](https://www.dsb-datenschutz.de/hinweisgeberschutz/meldestellenbeauftragter/).

**Ombudsperson.** Externe Vertrauensperson als Meldekanal. Sie ersetzt die interne Meldestelle nicht automatisch, sondern nimmt Meldungen für sie entgegen – [Ombudsperson](https://www.dsb-datenschutz.de/hinweisgeberschutz/wissen-ombudsperson/).

**KI-Beauftragter.** Keine Pflichtrolle der KI-Verordnung, aber die praktische Antwort auf verteilte Zuständigkeiten – [KI-Beauftragter](https://www.dsb-datenschutz.de/ki-compliance/ki-beauftragter/).

## Dokumente und Nachweise

**Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT).** Das Grundbuch des Datenschutzes nach [Art. 30 DSGVO](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-verarbeitungsverzeichnis/): welche Daten zu welchem Zweck auf welcher Grundlage verarbeitet werden, wer sie erhält und wann sie gelöscht werden.

**Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM).** Die Schutzmaßnahmen nach [Art. 32 DSGVO](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-technisch-organisatorische-massnahmen/) – von der Verschlüsselung bis zur Zutrittsregelung. Sie müssen zum Risiko passen und überprüfbar sein.

**Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA).** Vorabprüfung bei voraussichtlich hohem Risiko, etwa bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien oder systematischer Überwachung – [DSFA nach Art. 35](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-datenschutz-folgenabschaetzung/).

**Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).** Pflichtvertrag mit jedem Auftragsverarbeiter, mit Mindestinhalt aus Art. 28: Weisungsbindung, Unterauftragnehmer, Unterstützungspflichten, Löschung nach Vertragsende – [AVV](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-auftragsverarbeitungsvertrag/).

**Löschkonzept.** Legt für jede Datenart fest, wann sie gelöscht wird und welche Aufbewahrungspflicht dem entgegensteht. Orientierung bietet die DIN 66398 – [Löschkonzept](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-loeschkonzept/).

**Informationspflichten.** Was betroffene Personen bei der Erhebung erfahren müssen, steht in [Art. 13 DSGVO](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-artikel-13-dsgvo/) – vollständig, verständlich und zum Zeitpunkt der Erhebung.

**Datenschutzkonzept und Datenschutzrichtlinie.** Das Konzept beschreibt, wie Datenschutz im Haus organisiert ist; die Richtlinie sagt den Beschäftigten, was sie zu tun haben – [Datenschutzkonzept](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-datenschutzkonzept/), [Datenschutzrichtlinie](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-datenschutzrichtlinie/).

**Verpflichtung auf Vertraulichkeit.** Beschäftigte sind vor der ersten Verarbeitung zu verpflichten und zu schulen – [Datenschutzschulungen](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-datenschutzschulungen/).

## Betroffenenrechte

**Auskunft.** Recht auf Bestätigung, ob Daten verarbeitet werden, auf eine Kopie und auf begleitende Angaben. Frist: ein Monat, verlängerbar um zwei – [Auskunftsanfrage nach Art. 15](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/wissen-auskunftsanfragen-dsgvo/).

**Berichtigung, Löschung, Einschränkung.** Unrichtige Daten sind zu korrigieren, nicht mehr erforderliche zu löschen. Steht der Löschung eine Aufbewahrungspflicht entgegen, tritt an ihre Stelle die Einschränkung der Verarbeitung.

**Datenübertragbarkeit.** Recht, die selbst bereitgestellten Daten in einem gängigen Format zu erhalten – begrenzt auf Verarbeitungen aufgrund von Einwilligung oder Vertrag.

**Widerspruch.** Gegen Verarbeitungen auf Grundlage berechtigten Interesses. Bei Direktwerbung gilt er ausnahmslos und sofort.

**Automatisierte Entscheidung im Einzelfall.** Entscheidungen allein durch Automatik mit rechtlicher Wirkung sind nur ausnahmsweise zulässig und verlangen die Möglichkeit, eine menschliche Prüfung zu erwirken. Der Überblick über alle Rechte: [Betroffenenrechte](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-betroffenenrechte/).

## Vorfälle, Fristen und Sanktionen

**Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.** Umgangssprachlich Datenpanne: jede Verletzung der Sicherheit, die zu Verlust, Veränderung oder unbefugter Offenlegung führt. Auch die falsch adressierte E-Mail zählt.

**72-Stunden-Frist.** Meldepflichtige Verletzungen sind binnen 72 Stunden nach Kenntnis der Aufsichtsbehörde zu melden ([Art. 33 DSGVO](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/dsgvo-artikel-33/)). Die Frist läuft ab Kenntnis, nicht ab Aufklärung – [Datenschutzvorfall melden](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/datenschutzvorfall/).

**Benachrichtigung der betroffenen Personen.** Zusätzlich erforderlich, wenn ein hohes Risiko für die Betroffenen besteht (Art. 34).

**Bußgeld.** Zwei Rahmen: bis 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, bei schwereren Verstößen das Doppelte. Maßgeblich ist der höhere Betrag – [DSGVO-Bußgelder](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/wissen-dsgvo-bussgelder/).

## Informationssicherheit

**ISMS.** Managementsystem für Informationssicherheit: Regeln, Rollen und Abläufe, mit denen Risiken systematisch behandelt werden – [ISMS aufbauen](https://www.dsb-datenschutz.de/informationssicherheit/isms/).

**Schutzziele.** Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit. Datenschutz kennt zusätzlich Belastbarkeit und Wiederherstellbarkeit.

**Schutzbedarf und Klassifizierung.** Vor jeder Maßnahme steht die Frage, wie schützenswert eine Information ist – [Datenklassifizierung](https://www.dsb-datenschutz.de/informationssicherheit/wissen-daten-klassifizierung/).

**Risikoanalyse.** Risiken identifizieren, bewerten, behandeln und das Restrisiko bewusst tragen – [Risikomanagement im ISMS](https://www.dsb-datenschutz.de/informationssicherheit/wissen-risikoanalyse/).

**ISO 27001.** Der internationale ISMS-Standard mit Zertifizierung, verbreitet bei international tätigen Unternehmen – [ISO 27001](https://www.dsb-datenschutz.de/frameworks/iso-27001/).

**VdS 10000.** Schlanker deutscher ISMS-Standard für den Mittelstand, aufwärtskompatibel zu ISO 27001 – [VdS 10000](https://www.dsb-datenschutz.de/frameworks/vds-10000/).

**BSI IT-Grundschutz.** Methodik des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik mit Bausteinkatalog, vor allem im öffentlichen Umfeld verbreitet.

**TISAX®.** Prüf- und Austauschverfahren der Automobilindustrie auf Basis des VDA ISA. Kein Zertifikat im klassischen Sinn, sondern ein Label mit Gültigkeitsdauer – [TISAX®](https://www.dsb-datenschutz.de/frameworks/tisax/).

**ISO 27701.** Erweiterung des ISMS um Datenschutzanforderungen; macht Datenschutz im Managementsystem nachweisbar – [ISO 27701](https://www.dsb-datenschutz.de/informationssicherheit/wissen-iso-27701/).

**SOC 2.** Prüfbericht nach amerikanischem Standard, den US-Kunden häufig verlangen – [SOC 2](https://www.dsb-datenschutz.de/informationssicherheit/wissen-was-ist-soc-2/).

**BSI C5.** Kriterienkatalog für Cloudanbieter und deren Kunden – [BSI C5](https://www.dsb-datenschutz.de/informationssicherheit/wissen-was-ist-bsi-c5/).

**DIN SPEC 27076.** Der CyberRisikoCheck für kleine Betriebe – ein Einstieg unterhalb der großen Normen – [DIN SPEC 27076](https://www.dsb-datenschutz.de/informationssicherheit/wissen-was-ist-din-spec-27076/).

**Schwachstellenscan und Penetrationstest.** Der Scan sucht automatisiert nach bekannten Lücken, der Pentest prüft manuell, ob sie ausnutzbar sind – [Scan oder Pentest](https://www.dsb-datenschutz.de/informationssicherheit/wissen-vulnerability-scan-pentest/).

**Phishing-Simulation.** Kontrollierter Testangriff auf die eigene Belegschaft, verbunden mit Schulung – [Phishing-Simulation](https://www.dsb-datenschutz.de/informationssicherheit/phishing-kampagne/).

**NIS-2.** EU-Richtlinie zur Cybersicherheit mit Pflichten für bestimmte Sektoren und Größenklassen, einschließlich persönlicher Verantwortung der Geschäftsleitung – [NIS-2](https://www.dsb-datenschutz.de/frameworks/nis-2/).

**DORA.** Verordnung zur digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor – [DORA](https://www.dsb-datenschutz.de/frameworks/dora/).

**BCM.** Business Continuity Management: die Vorsorge dafür, dass der Betrieb einen Ausfall übersteht – [BCM](https://www.dsb-datenschutz.de/bcm/).

**Business Impact Analyse (BIA).** Ermittelt, welche Prozesse kritisch sind und wie lange sie ausfallen dürfen – [BIA](https://www.dsb-datenschutz.de/bcm/business-impact-analyse/).

**Desaster Recovery.** Die technische Wiederherstellung nach einem Ausfall, als Teil des BCM – [Desaster Recovery](https://www.dsb-datenschutz.de/bcm/desaster-recovery/).

## Hinweisgeberschutz

**HinSchG.** Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie um. Betroffen sind Beschäftigungsgeber ab 50 Beschäftigten – [HinSchG](https://www.dsb-datenschutz.de/frameworks/hinweisgeberschutzgesetz/).

**Hinweisgebende Person.** Wer im beruflichen Zusammenhang erlangte Informationen über Verstöße meldet. Der Schutz hängt nicht davon ab, ob sich der Verdacht bestätigt, sondern ob er begründet war – [wer Hinweisgeber ist](https://www.dsb-datenschutz.de/hinweisgeberschutz/wissen-hinweisgeber/).

**Interne Meldestelle.** Der Meldekanal im Unternehmen, mit Fristen und Vertraulichkeitspflicht – [interne Meldestelle einrichten](https://www.dsb-datenschutz.de/hinweisgeberschutz/wissen-interne-meldestelle/).

**Vertraulichkeitsgebot.** Die Identität der meldenden Person darf grundsätzlich nur den mit der Bearbeitung betrauten Personen bekannt werden. Anonyme Meldungen sind zu ermöglichen, soweit organisatorisch machbar.

**Repressalienverbot.** Benachteiligungen wegen einer Meldung sind untersagt. Wer nach einer Meldung benachteiligt wird, profitiert von einer Beweislastumkehr.

**Fristen.** Eingangsbestätigung binnen sieben Tagen, Rückmeldung über Folgemaßnahmen binnen drei Monaten – [Hinweismeldungen bearbeiten](https://www.dsb-datenschutz.de/hinweisgeberschutz/wissen-hinweismeldungen/).

**Konzernlösung.** Eine gemeinsame Meldestelle für mehrere Gesellschaften ist möglich, entbindet aber nicht von der Verantwortung der einzelnen Gesellschaft – [Konzernlösung](https://www.dsb-datenschutz.de/hinweisgeberschutz/wissen-konzernloesung/).

## Künstliche Intelligenz

**KI-Verordnung.** Der EU AI Act regelt KI risikobasiert – von verbotenen Praktiken über Hochrisiko-Systeme bis zu bloßen Transparenzpflichten – [KI-Verordnung umsetzen](https://www.dsb-datenschutz.de/frameworks/ki-verordnung/).

**KI-System.** Maschinengestütztes System, das aus Eingaben Ergebnisse ableitet und dabei mit einem gewissen Grad an Autonomie arbeitet. Software, die nur festen Regeln folgt, ist keines.

**Anbieter und Betreiber.** Der Anbieter entwickelt und bringt in Verkehr, der Betreiber verwendet in eigener Verantwortung. Die meisten Unternehmen sind Betreiber – wer ein System aber wesentlich verändert oder unter eigenem Namen anbietet, wird zum Anbieter.

**KI-Kompetenz.** Die Pflicht, für ausreichende Kenntnisse der mit KI befassten Personen zu sorgen. Sie trifft Anbieter und Betreiber gleichermaßen.

**KI-Risikoanalyse.** Die Einordnung des eigenen Systems in die Risikoklassen und die Ableitung der Pflichten – [KI-Risikoanalyse](https://www.dsb-datenschutz.de/kuenstliche-intelligenz/ki-risikoanalyse/).

Die übrigen einundzwanzig Begriffe der Verordnung – von Konformitätsbewertung über menschliche Aufsicht bis zur Regulierungssandbox – stehen ausführlich im [KI-Glossar](https://www.dsb-datenschutz.de/ki-compliance/glossar/), jeweils mit dem Artikel verknüpft, in dem sie geregelt sind.

## Web-Compliance

**TDDDG.** Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz regelt den Zugriff auf Endgeräte. Es gilt neben der DSGVO und verlangt für nicht unbedingt erforderliche Cookies eine Einwilligung – [TDDDG](https://www.dsb-datenschutz.de/frameworks/tdddg/).

**Cookie und Tracking.** Nicht jedes Cookie ist einwilligungspflichtig, aber jedes nicht erforderliche. Die Frage ist nicht die Technik, sondern der Zweck – [Cookie-Richtlinie](https://www.dsb-datenschutz.de/web-compliance/wissen-cookie-richtlinie/).

**Consent-Management-Plattform (CMP).** Werkzeug zur Einholung und Dokumentation von Einwilligungen. Es ersetzt keine Prüfung, welche Dienste überhaupt eingebunden sind – [CMP-Beratung](https://www.dsb-datenschutz.de/web-compliance/cmp-consulting/).

**Dark Patterns.** Gestaltung, die zur Einwilligung drängt – etwa ein auffälliger Zustimmen-Knopf neben einer versteckten Ablehnung. Solche Einwilligungen sind unwirksam – [Dark Patterns](https://www.dsb-datenschutz.de/web-compliance/wissen-dark-patterns-tdddg/).

**Datenschutzerklärung.** Die Erfüllung der Informationspflichten auf der Website. Sie muss den tatsächlichen Zustand abbilden, nicht den gewünschten – [Datenschutzerklärung](https://www.dsb-datenschutz.de/web-compliance/wissen-datenschutzerklaerung-dsgvo/).

## Compliance-Glossar: was hier nicht steht

Begriffe, die nur in einem einzigen Zusammenhang vorkommen, stehen auf der jeweiligen Fachseite statt hier. Die Einstiege dorthin:

- [Datenschutz-Wissen](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/wissen/) · [Wissen zum Datenschutzbeauftragten](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/wissen/)
- [Informationssicherheit](https://www.dsb-datenschutz.de/informationssicherheit/) · [Frameworks und Zertifizierungen](https://www.dsb-datenschutz.de/frameworks/)
- [Hinweisgeberschutz-Wissen](https://www.dsb-datenschutz.de/hinweisgeberschutz/wissen/) · [KI-Compliance-Wissen](https://www.dsb-datenschutz.de/ki-compliance/wissen/) · [Web-Compliance-Wissen](https://www.dsb-datenschutz.de/web-compliance/wissen/)
- Die Gesetzestexte im Volltext: [DSGVO](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/dsgvo/) und [KI-Verordnung](https://www.dsb-datenschutz.de/ki-compliance/verordnung/)

## Kontakt

Ein Begriff fehlt oder ist unklar formuliert? Sagen Sie Bescheid – das Glossar lebt davon, dass es die Fragen trifft, die tatsächlich gestellt werden.

- Telefon: [+49 6188 99 04 36](tel:+496188990436)
- E-Mail: [office@dsb-datenschutz.de](mailto:office@dsb-datenschutz.de)
- Kontaktformular: [Anfrage senden](https://www.dsb-datenschutz.de/kontakt/#schreiben-sie-uns)
