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title: "DSFA für das Hinweisgebersystem: wann sie nötig ist"
description: "Braucht ein Hinweisgebersystem eine Datenschutz-Folgenabschätzung? Warum die Antwort meist ja lautet und was hineingehört."
canonical: "https://www.dsb-datenschutz.de/hinweisgeberschutz/wissen-datenschutz-folgenabschaetzung/"
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# DSFA für das Hinweisgebersystem

Die Frage nach einer **DSFA** für das **Hinweisgebersystem** wird häufig erst gestellt, wenn das System bereits läuft. Das ist die falsche Reihenfolge: [Art. 35 DSGVO](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/dsgvo-artikel-35/) verlangt die Datenschutz-Folgenabschätzung **vor** der Verarbeitung. Und für ein Meldesystem lautet die Antwort in den meisten Fällen: ja.

## Warum die Antwort meist ja lautet

Erforderlich ist sie, wenn von einer Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ausgeht. Vier Merkmale eines Meldesystems sprechen dafür:

**Es werden Daten über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verarbeitet.** Genau das ist der Gegenstand vieler Meldungen. [Art. 10 DSGVO](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/dsgvo-artikel-10/) behandelt solche Daten gesondert.

**Betroffen sind Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis.** Beschäftigte können der Verarbeitung nicht ausweichen.

**Es geht um Verdachtsfälle.** Über beschuldigte Personen werden Daten verarbeitet, die sich als unzutreffend erweisen können – und die für sie erhebliche Folgen haben, solange der Verdacht im Raum steht.

**Die Betroffenen erfahren zunächst nichts.** Die Information der beschuldigten Person muss zurückgestellt werden, solange sie die Aufklärung gefährden würde. Eine Verarbeitung, von der der Betroffene nichts weiß, ist per se eingriffsintensiv.

Hinzu kommt: Die Aufsichtsbehörden führen Listen von Verarbeitungen, für die eine Folgenabschätzung stets durchzuführen ist. Whistleblowing-Systeme sind dort regelmäßig genannt. Prüfen Sie die Liste Ihrer zuständigen [Aufsichtsbehörde](https://www.dsb-datenschutz.de/externer-datenschutzbeauftragter/wissen-aufsichtsbehoerden/) – sie ist der einfachste Weg zur Antwort.

## Die drei Personengruppen

Der häufigste Fehler in vorgelegten Folgenabschätzungen ist, dass nur die hinweisgebende Person betrachtet wird. Tatsächlich sind drei Gruppen betroffen, mit unterschiedlichen Risiken:

**Die hinweisgebende Person.** Risiko: Offenlegung der Identität und daraus folgende Benachteiligung. Das Repressalienverbot des Gesetzes ist die rechtliche Antwort; die technische ist die Trennung der Identität von der Meldung.

**Die beschuldigte Person.** Risiko: Verarbeitung eines unbewiesenen Verdachts, verzögerte Information, unzutreffende Angaben, die dauerhaft gespeichert bleiben. Diese Gruppe wird am häufigsten vergessen und ist rechtlich am exponiertesten.

**Dritte.** Zeugen, genannte Kollegen, Geschäftspartner – Personen, die weder gemeldet haben noch beschuldigt sind, aber in der Meldung vorkommen.

## Was in die Folgenabschätzung gehört

**Die systematische Beschreibung.** Welche Meldekanäle, welche Software, wer hat Zugriff, welche Daten fallen an, wie lange werden sie gespeichert, wohin fließen sie.

**Die Prüfung von Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.** Die Rechtsgrundlage folgt hier aus der gesetzlichen Pflicht; die Verhältnismäßigkeit ist gleichwohl zu begründen – insbesondere die Reichweite der erhobenen Daten.

**Die Risikobewertung** für alle drei Gruppen.

**Die Abhilfemaßnahmen.** Hier entscheidet sich, ob das Dokument etwas taugt. Wirksam sind: strenge Zugriffsbeschränkung auf die benannten Fallbearbeiter, Verschlüsselung, Protokollierung jedes Zugriffs, ein anonymer Rückkanal statt vollständiger Anonymisierung, klare Löschfristen und die Regelung, wann die beschuldigte Person informiert wird.

**Die Löschfristen** verdienen besondere Aufmerksamkeit. Meldungen und Vorgangsakten dürfen nicht unbegrenzt aufbewahrt werden. „Bis auf Weiteres" ist keine zulässige Angabe; die Fristen gehören in Ihr [Löschkonzept](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-loeschkonzept/).

## Die anderen Datenschutzpflichten

Die Folgenabschätzung ist nicht die einzige. Ebenfalls zu erledigen:

- **Eintrag ins [Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-verarbeitungsverzeichnis/)** – das Meldesystem ist eine eigene Verarbeitungstätigkeit.
- **[Auftragsverarbeitungsvertrag](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-auftragsverarbeitungsvertrag/)** mit dem Softwareanbieter und, falls extern besetzt, mit dem [Meldestellenbeauftragten](https://www.dsb-datenschutz.de/hinweisgeberschutz/meldestellenbeauftragter/).
- **Informationspflichten** gegenüber allen drei Gruppen, mit begründeter Zurückstellung, wo nötig.
- **Drittlandprüfung**, wenn die Software außerhalb der EU betrieben wird oder Gesellschaften außerhalb beteiligt sind – siehe [Konzernlösung](https://www.dsb-datenschutz.de/hinweisgeberschutz/wissen-konzernloesung/).

## Der praktische Rat

Erstellen Sie die Folgenabschätzung, bevor Sie die Software auswählen – nicht danach. Sie liefert die Anforderungsliste: Wenn Sie wissen, welche Zugriffsbeschränkungen und welche Protokollierung Sie brauchen, prüfen Sie Angebote gegen Kriterien statt gegen Prospekte.

Wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, steht unter [Datenschutz-Folgenabschätzung](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-datenschutz-folgenabschaetzung/).

## Kontakt

Sie führen ein Meldesystem ein und wissen nicht, ob eine Folgenabschätzung nötig ist? Diese Frage beantworten wir in einem Gespräch.

- Telefon: [+49 6188 99 04 36](tel:+496188990436)
- E-Mail: [office@dsb-datenschutz.de](mailto:office@dsb-datenschutz.de)
- Kontaktformular: [Anfrage senden](https://www.dsb-datenschutz.de/kontakt/#schreiben-sie-uns)
- [Zum Hinweisgeberschutz](https://www.dsb-datenschutz.de/hinweisgeberschutz/)
