Die automatische Weitergabe der IP-Adresse durch die Beklagte an Google war ein nach dem Datenschutzrecht unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, da der Kläger unstreitig in diesem Eingriff nicht gemäß § 13 Abs. 2 TMG a.F., Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO eingwilligt hat. (Urteil vom 20.01.2022 - Az.: 3 O 17493/20)"
zum UrteilDie Übermittlung von Nutzungsdaten an andere Anbieter darf nur aufgrund informierter und ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer erfolgen. Insbesondere geht es hier um die Nutzung von Google Analytics und Google Remarketing."
Planet49 UrteilNach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden sind sowohl die juristische Person als auch ihr gesetzlicher Vertreter "Verantwortliche" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO, so dass beide persönlich für Datenschutzverstöße gegenüber den Betroffenen haften. (Urteil vom 30.11.2021 - Az.: 4 U 1158/21)"
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