Bootstrap Touch Slider

"LG München I:

Nutzung von Google Fonts auf Webseite datenschutzwidrig, berechtigtes Interesse nicht ausreichend

Die automatische Weitergabe der IP-Adresse durch die Beklagte an Google war ein nach dem Datenschutzrecht unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, da der Kläger unstreitig in diesem Eingriff nicht gemäß § 13 Abs. 2 TMG a.F., Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO eingwilligt hat. (Urteil vom 20.01.2022 - Az.: 3 O 17493/20)"

zum Urteil
Bootstrap Touch Slider

"EuGH:

Verbraucherschutzverbande können Datenschutzverletzungen gerichtlich verfolgen.
Urteil in der Rechtssache C-319/20 Meta Platforms Ireland"

zum Urteil
Bootstrap Touch Slider

"BGH Karlsruhe:

Voreingestellte Einwilligungen (Opt-Outs) unwirksam.

Werbecookies nur nach informierter, aktiver Einwilligung datenschutzkonform. (Urteil vom 28.05.2020, Az.: I ZR 7/16)"

zum Urteil
Bootstrap Touch Slider

"OLG München:

Auskunftanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO erfasst auch Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails und Briefe.

(Urteil vom 04.10.2021 - Az.: 3 U 2906/20)"

zum Urteil
Bootstrap Touch Slider

"Dänische Datenschutzbehörde:

Die meisten aktuellen Cookie-Banner (2020) sind rechtswidrig - gilt auch 2022!

Ablehnen Button fehlt, rechtswidriges Opt-Out, fehlende ausdrücklichwe und informierte Einwilligung, Nudging"

passendes Urteil
Bootstrap Touch Slider

"LG Frankfurt a.M.:

Tracking-Cookies ohne Einwilligung ist Wettbewerbsverletzung

Das Setzen von Tracking-Cookies auf einer Webseite ohne Einwilligung des Betroffenen ist eine Wettbewerbsverletzung.(Urteil nicht rechtskräftig)"

Handlungsempfehlung
Bootstrap Touch Slider

"Datenschutzaufsicht RLP 2020:

Unterlassungsanordnung wegen der Nutzung von Google Analytics + erste gerichtliche Verfahren

Die Übermittlung von Nutzungsdaten an andere Anbieter darf nur aufgrund informierter und ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer erfolgen. Insbesondere geht es hier um die Nutzung von Google Analytics und Google Remarketing."

Planet49 Urteil
Bootstrap Touch Slider

"OLG Dresden:

Geschäftsführer haften persönlich für Datenschutzverstöße auch gegenüber Betroffenen

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden sind sowohl die juristische Person als auch ihr gesetzlicher Vertreter "Verantwortliche" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO, so dass beide persönlich für Datenschutzverstöße gegenüber den Betroffenen haften. (Urteil vom 30.11.2021 - Az.: 4 U 1158/21)"

zum Urteil
Previous Next