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title: "Consent Mode: was der einfache vom erweiterten trennt"
description: "Der Consent Mode steuert, wie Google- und Microsoft-Dienste auf die Einwilligung reagieren. Warum der erweiterte Modus rechtlich heikel ist – und wann nicht."
canonical: "https://www.dsb-datenschutz.de/web-compliance/wissen-google-consent-mode/"
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# Consent Mode

Der **Consent Mode** ist kein Einwilligungsbanner und kein Ersatz dafür. Er ist eine Schnittstelle: Ihre Einwilligungslösung teilt den eingebundenen Diensten mit, wofür der Besucher zugestimmt hat, und die Dienste richten ihr Verhalten danach. Google hat ihn eingeführt, Microsoft bietet für seine Werbedienste ein entsprechendes Verfahren.

Interessant wird er durch eine Unterscheidung, die in Einführungsprojekten regelmäßig übersehen wird – und die über die Rechtmäßigkeit entscheidet.

## Zwei Betriebsarten, ein wesentlicher Unterschied

**Der einfache Modus.** Die Skripte der Dienste werden erst geladen und erst ausgeführt, wenn die Einwilligung vorliegt. Ohne Einwilligung passiert nichts – keine Verbindung, keine Übertragung.

**Der erweiterte Modus.** Die Skripte werden von Anfang an geladen. Liegt keine Einwilligung vor, senden sie trotzdem Signale – ohne Kennungen und in reduzierter Form, aber sie senden. Google verwendet diese Signale, um die fehlenden Daten statistisch zu modellieren, sodass die Berichte trotz Ablehnung Zahlen ausweisen.

Genau hier liegt das Problem. **§ 25 TDDDG** knüpft nicht daran an, ob personenbezogene Daten übermittelt werden, sondern daran, ob auf die Endeinrichtung zugegriffen wird. Und die DSGVO greift, sobald personenbezogene Daten übermittelt werden – die IP-Adresse ist eines. Ein Verfahren, das nach der Ablehnung Daten sendet, ist damit schwer zu begründen.

Für die Praxis heißt das: Wer sicher fahren will, wählt den einfachen Modus. Wer den erweiterten wählt, braucht eine belastbare Begründung und muss sie dokumentieren – und sollte wissen, dass diese Frage in Aufsichtsverfahren gestellt wird.

## Warum ihn trotzdem alle einführen

Nicht aus Datenschutzgründen, sondern aus Marktgründen. Google verlangt von Werbetreibenden im europäischen Wirtschaftsraum die Übermittlung von Einwilligungssignalen; ohne sie werden bestimmte Funktionen der Werbeplattformen eingeschränkt – etwa die Bildung von Zielgruppen aus Websitedaten. Hintergrund sind die Pflichten aus dem Digital Markets Act, die Google an seine Kunden weiterreicht.

Das ist ein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Druck. Er ändert nur nichts an der rechtlichen Bewertung: Die Anforderungen des TDDDG stehen nicht zur Disposition der Vertragsbedingungen eines Anbieters.

## Was die Einführung tatsächlich verlangt

**Eine Einwilligungslösung, die die Signale sendet.** Die gängigen Plattformen können das; entscheidend ist die richtige Zuordnung Ihrer Kategorien zu den Signalarten – Analyse, Werbung, Personalisierung, Nutzerdaten.

**Konsequente Steuerung im Tag Manager.** Jedes Tag braucht die passende Auslösebedingung. Der häufigste Fehler ist ein Tag, das jemand vor Jahren direkt in die Seitenvorlage geschrieben hat und das an der Einwilligungslösung vorbeiläuft. Es findet sich nur, wenn man misst.

**Eine Prüfung des tatsächlichen Verhaltens.** Nicht die Konfiguration zählt, sondern was der Browser sendet. Prüfen Sie in drei Zuständen: vor der Entscheidung, nach Ablehnung, nach Zustimmung. Der [kostenlose Website-Check](https://www.dsb-datenschutz.de/web-compliance/kostenloser-cookie-dsgvo-website-check/) zeigt, welche Server angesprochen werden.

**Eine Dokumentation der Entscheidung.** Welcher Modus, mit welcher Begründung, seit wann.

## Was er nicht leistet

**Er ersetzt kein wirksames Banner.** Die Anforderungen an die Einwilligung – Ablehnen so einfach wie Zustimmen, nichts läuft vorher, Widerruf jederzeit – gelten unverändert. Siehe [CMP Consulting](https://www.dsb-datenschutz.de/web-compliance/cmp-consulting/) und [Dark Patterns](https://www.dsb-datenschutz.de/web-compliance/wissen-dark-patterns-tdddg/).

**Er ersetzt keine Dokumentation.** Die eingebundenen Dienste gehören ins [Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/beratung-verarbeitungsverzeichnis/) und in die [Datenschutzerklärung](https://www.dsb-datenschutz.de/web-compliance/wissen-datenschutzerklaerung-dsgvo/).

**Er löst die Drittlandfrage nicht.** Die Übermittlung an einen US-Anbieter bleibt eine Übermittlung – siehe [Datenübermittlung in die USA](https://www.dsb-datenschutz.de/datenschutz/wissen-angemessenheitsbeschluss-usa/).

**Er macht die Modellierung nicht zur Messung.** Modellierte Zahlen sind Schätzungen. Wer sie wie gemessene Werte behandelt, trifft Entscheidungen auf einer Grundlage, die er nicht geprüft hat.

## Der pragmatische Rat

Fragen Sie zuerst, welche Daten Sie wirklich brauchen. In vielen Häusern läuft eine Messinfrastruktur, deren Berichte niemand liest. Was nicht eingebunden ist, muss weder eingewilligt noch dokumentiert noch modelliert werden – und lädt schneller.

## Kontakt

Sie wissen nicht, welcher Modus bei Ihnen läuft? Das lässt sich in wenigen Minuten messen.

- Telefon: [+49 6188 99 04 36](tel:+496188990436)
- E-Mail: [office@dsb-datenschutz.de](mailto:office@dsb-datenschutz.de)
- Kontaktformular: [Anfrage senden](https://www.dsb-datenschutz.de/kontakt/#schreiben-sie-uns)
- [CMP Consulting](https://www.dsb-datenschutz.de/web-compliance/cmp-consulting/)
