Orange Roboterarme an einer Fertigungslinie in einer Werkshalle
Bild: Simon Kadula auf Unsplash

Datenschutz in der Industrie

Datenschutz in der Industrie betrifft selten Kundendaten und fast immer Beschäftigtendaten. Sie entstehen dabei nicht, weil jemand sie erheben wollte, sondern als Nebenprodukt: Jede Buchung an einer Maschine, jede Schicht, jeder Zutritt zu einer Halle, jede Qualitätsmeldung trägt eine Kennung – und diese Kennung gehört einem Menschen.

Der Punkt, an dem sich alles entscheidet

Nicht die Erhebung ist das Problem, sondern die Auswertbarkeit. Daten, die für die Produktionssteuerung erhoben werden, lassen sich nach Person sortieren. Damit werden sie zu Leistungsdaten, ohne dass jemand eine Entscheidung getroffen hätte.

Der Maßstab ist die Zweckbindung: Für welchen Zweck wurde erhoben, und deckt er die Auswertung ab? Eine Maschinendatenerfassung zur Rüstzeitoptimierung deckt nicht den Vergleich zweier Bediener. Wer diesen Vergleich will, braucht dafür eine eigene Grundlage – und die trägt im Beschäftigungsverhältnis selten. Siehe die Grundsätze nach Art. 5 und Beschäftigtendatenschutz.

Praktisch bewährt hat sich eine einfache Trennung: Steuerungsdaten aggregiert, Personenbezug nur, wo er für den Zweck erforderlich ist. Wer die Auswertung auf Linien- statt auf Personenebene führt, löst das Problem an der Wurzel statt es zu verwalten.

Die typischen Systeme und was sie brauchen

Die typischen Systeme und was sie brauchen
SystemWas daran hängt
ZeiterfassungRechtsgrundlage, Löschfristen, Mitbestimmung
ZutrittskontrolleBewegungsprofile im Werk, Aufbewahrungsdauer der Protokolle
Maschinen- und BetriebsdatenerfassungBedienerkennung, Auswertungsgrenzen
QualitätsmanagementFehlerzuordnung zu Personen, Aufbewahrung aus Produkthaftung
VideoüberwachungAnlass, Hinweise, keine Dauerüberwachung von Arbeitsplätzen
Werkschutz und BesucherBesucherlisten, Ausweise, Kfz-Kennzeichen
Arbeitsmedizinischer DienstGesundheitsdaten nach Art. 9, strikt getrennt vom Personalbereich

Die letzte Zeile wird am häufigsten falsch gehandhabt: Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge gehören nicht in die Personalakte. Der Arbeitgeber erfährt die Eignung, nicht den Befund.

Der Betriebsrat ist hier kein Nebenaspekt

Fast jedes der genannten Systeme ist zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet – und das genügt für die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Auf die Absicht kommt es nicht an.

Wer ohne Beteiligung einführt, riskiert die Untersagung, unabhängig davon, ob die Verarbeitung datenschutzrechtlich zulässig wäre. Es lohnt sich deshalb, Betriebsvereinbarung und datenschutzrechtliche Prüfung zusammen zu führen: Beide fragen nach Zweck, Erforderlichkeit, Zugriffsberechtigten und Löschfristen. Siehe Datenschutz im Betriebsrat.

Wo Informationssicherheit dazukommt

Zwei Entwicklungen treffen die Industrie unabhängig vom Datenschutz.

Vernetzte Produktion. Steuerungsnetze, die früher isoliert liefen, hängen heute am Firmennetz. Der Weg von der Büro-IT in die Fertigung ist damit offen – und ein Produktionsstillstand kostet mehr als jedes Bußgeld. Was dagegen hilft, steht unter ISMS aufbauen und, für den Ernstfall, unter Notfallkonzepte.

Anforderungen aus der Lieferkette. Große Abnehmer verlangen Nachweise: ISO 27001, in der Automobilbranche TISAX, bei Unternehmen im Anwendungsbereich von NIS-2 die Lieferkettenanforderung. Für kleinere Zulieferer genügt oft ein Bericht nach DIN SPEC 27076.

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