Datenschutz nach Branche
Die DSGVO kennt keine Branchen. Sie gilt für die Arztpraxis wie für den Maschinenbauer – dieselben Grundsätze, dieselben Pflichten. Wer nach Datenschutz nach Branche sucht, sucht deshalb meist etwas anderes: die Stellen, an denen der eigene Betrieb aus dem Rahmen fällt.
Wo sich Datenschutz nach Branche tatsächlich unterscheidet
Nicht in der Verordnung, sondern in vier Punkten, die von außen kommen:
Welche Daten anfallen. Gesundheitsdaten, Gewerkschaftszugehörigkeit, biometrische Daten und die übrigen Kategorien des Art. 9 DSGVO sind grundsätzlich verboten und nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Eine Praxis, ein Personaldienstleister oder ein Betriebsrat arbeitet damit täglich – ein Handwerksbetrieb praktisch nie. Das verschiebt den gesamten Aufwand, von der Rechtsgrundlage bis zur Frage, ob eine Folgenabschätzung nötig ist.
Ob eine Schweigepflicht dazukommt. § 203 StGB stellt die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe – für Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater und weitere Berufe. Das ist keine Datenschutzvorschrift, wirkt aber unmittelbar in den Datenschutz hinein: Wer einen IT-Dienstleister einsetzt, muss ihn nicht nur nach Art. 28 DSGVO binden, sondern auch strafrechtlich einbeziehen. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag allein genügt hier nicht.
Ob Sonderrecht gilt. Für Sozialdaten gelten die Sozialgesetzbücher; für Kirchen und ihre Einrichtungen gelten nach Art. 91 DSGVO eigene Regelwerke mit eigener Aufsicht – das KDG auf katholischer, das DSG-EKD auf evangelischer Seite. Wer dort tätig ist, arbeitet nicht mit der DSGVO in der gewohnten Form.
Welche Sicherheitsnormen der Markt verlangt. Das ist keine Frage des Rechts, sondern der Kunden. Automobilzulieferer brauchen TISAX®, Finanzunternehmen unterliegen DORA, Betreiber wichtiger Einrichtungen NIS-2. Diese Anforderungen überschneiden sich stark mit dem Datenschutz und werden trotzdem meist getrennt bearbeitet – doppelter Aufwand für dieselben Nachweise.
Ein fünfter Punkt gilt überall dort, wo viele Menschen beschäftigt sind: Der Beschäftigtendatenschutz nach § 26 BDSG und die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wiegen in Betrieben mit Schichtplanung, Zeiterfassung und Zutrittskontrolle deutlich schwerer als in einem Büro mit zwölf Personen.
Branchen, die wir betreuen
| Branche | Was dort typischerweise den Ausschlag gibt |
|---|---|
| Automobilbranche | TISAX®, Lieferantenanforderungen, Prototypenschutz |
| Banken und Finanzdienstleister | DORA, Aufsichtsrecht, Auskunfteien und Scoring |
| Baubranche | Subunternehmer, Baustellendokumentation, Zutrittskontrolle |
| Bildung und Forschung | Daten Minderjähriger, Forschungsprivileg, Archivzwecke |
| Chemieindustrie | Werksicherheit, Beschäftigtendaten, Anlagenüberwachung |
| Consulting | Mandantendaten, Vertraulichkeit, Auftragsverarbeitung |
| Energie | kritische Infrastruktur, Messdaten, NIS-2 |
| Gesundheitswesen | Art. 9 DSGVO und § 203 StGB in Kombination |
| Handel und E-Commerce | Kundenkonten, Zahlungsdaten, Werbeeinwilligungen |
| Industrie | Fertigungsdaten, Zutritt, Beschäftigtenüberwachung |
| IT-Dienstleister | Rolle als Auftragsverarbeiter, Unterauftragsketten |
| Kirchen und gemeinnützige Organisationen | KDG oder DSG-EKD statt DSGVO, eigene Aufsicht |
| Logistik und Verkehr | Ortungsdaten, Telematik, Fahrerdaten |
| Maschinen- und Anlagenbau | Fernwartung, Servicedaten, Exportfälle |
| Medien und Telekommunikation | Medienprivileg, Bestands- und Verkehrsdaten |
| Pharmaindustrie | Studiendaten, Pharmakovigilanz, Art. 9 DSGVO |
| Touristik | Buchungsdaten, Drittlandübermittlung, Zahlungsdaten |
| Versicherungen | Gesundheitsdaten in der Risikoprüfung, Vermittlerketten |
Besondere Konstellationen
Drei Themen werden regelmäßig wie eine Branche behandelt, sind aber keine. Sie betreffen eine Funktion oder ein Gremium – und haben deshalb eine eigene Rechtslage, die sich nicht aus dem Wirtschaftszweig ergibt.
| Konstellation | Worum es geht |
|---|---|
| Betriebsrat | Wer nach § 79a BetrVG verantwortlich ist – und wer nicht |
| Marketing | Rolle der Agentur, Grundlage je Werbekanal, Profilbildung |
| Social Media | gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 für Unternehmensseiten |
Was in allen Branchen gleich bleibt
Der Weg ist überall derselbe, nur die Gewichte verschieben sich:
- Bestandsaufnahme – welche Daten fallen wo an, wer hat Zugriff, welche Dienstleister sind beteiligt
- Einordnung – Rechtsgrundlage je Verarbeitung, Prüfung auf besondere Kategorien und Sonderrecht
- Dokumentation – Verzeichnis, Maßnahmen, Löschfristen, Verträge
- Betrieb – Schulung, Anfragen, Vorfälle, Fortschreibung
Was das im Einzelnen bedeutet, steht unter Datenschutzberatung. Wo eine Branche zusätzlich eine interne Meldestelle braucht, führt der Weg zum Hinweisgeberschutz.
Ein Hinweis zur Zuständigkeit: Welche Aufsichtsbehörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Sitz, nicht nach Ihrer Branche. Ausgenommen sind die kirchlichen Einrichtungen, die ihre eigene Aufsicht haben.
Kontakt
Sie sind unsicher, ob Ihre Branche Besonderheiten mit sich bringt? Meist sind es ein bis zwei Punkte – und die lassen sich schnell benennen.
- Telefon: +49 6188 99 04 36
- E-Mail: office@dsb-datenschutz.de
- Kontaktformular: Anfrage senden
- Preise und Pakete