Glossar
Compliance hat ein Sprachproblem. Dieselbe Sache heißt im Gesetz anders als im Angebot des Softwareanbieters und noch einmal anders im Audit. Dieses Compliance-Glossar erklärt die Begriffe, die auf dieser Website vorkommen – kurz, und jeweils mit dem Verweis auf die Seite, die den Begriff ausführt.
Die Einträge sind Erklärungen, keine Legaldefinitionen. Maßgeblich ist immer der Wortlaut der Vorschrift; wo eine gilt, ist sie verlinkt.
Personenbezogene Daten
Alle Angaben, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Entscheidend ist die Identifizierbarkeit, nicht der Name: Auch eine IP-Adresse, eine Kundennummer oder ein Standortverlauf gehören dazu. Siehe Was ist Datenschutz.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten
Gesundheitsdaten, biometrische Daten, Daten zu Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit, Sexualleben, politischer Meinung und ethnischer Herkunft. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten und nur unter den engen Ausnahmen des Art. 9 DSGVO erlaubt.
Verarbeitung
Jeder Vorgang mit personenbezogenen Daten – erheben, speichern, ansehen, verändern, übermitteln, löschen. Auch das bloße Aufbewahren ist eine Verarbeitung.
Verantwortlicher
Wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Die Verantwortlichkeit folgt der Entscheidungsmacht, nicht dem Eigentum an den Daten oder der Technik.
Auftragsverarbeiter
Wer Daten weisungsgebunden für einen Verantwortlichen verarbeitet – etwa ein Rechenzentrum oder ein Lohnbüro. Grundlage ist ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO.
Gemeinsame Verantwortlichkeit
Zwei oder mehr Stellen legen Zwecke und Mittel gemeinsam fest. Sie müssen in einer Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO regeln, wer welche Pflicht erfüllt – vor allem die Information der betroffenen Personen.
Betroffene Person
Der Mensch, dessen Daten verarbeitet werden. Betroffen sind auch Beschäftigte, Bewerber, Lieferantenkontakte und Websitebesucher, nicht nur Kunden.
Rechtsgrundlage
Ohne eine der sechs Grundlagen aus Art. 6 DSGVO ist eine Verarbeitung unzulässig. Die häufigsten sind Vertrag, rechtliche Verpflichtung, berechtigtes Interesse und Einwilligung.
Einwilligung
Freiwillige, informierte und eindeutige Zustimmung. Sie ist jederzeit widerrufbar, und der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Im Beschäftigungsverhältnis ist die Freiwilligkeit selten gegeben – deshalb ist die Einwilligung dort meist die schlechteste Wahl.
Berechtigtes Interesse
Rechtsgrundlage, die eine dokumentierte Abwägung zwischen Ihrem Interesse und den Rechten der betroffenen Person verlangt. Die Abwägung muss vor der Verarbeitung erfolgen und schriftlich vorliegen – siehe Berechtigtes Interesse.
Zweckbindung
Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. Ein neuer Zweck braucht eine eigene Grundlage – der häufigste Fehler in der Praxis ist nicht die unzulässige Erhebung, sondern die stille Zweckänderung.
Datenminimierung
Nur so viele Daten wie nötig, nicht so viele wie möglich. Zusammen mit Zweckbindung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Rechenschaft bildet sie die sieben Grundsätze der Verarbeitung.
Rechenschaftspflicht
Sie müssen die Einhaltung der DSGVO nicht nur gewährleisten, sondern nachweisen können. Praktisch heißt das: Was nicht dokumentiert ist, gilt im Zweifel als nicht getan.
Pseudonymisierung
Der Personenbezug wird durch einen Schlüssel ersetzt, der getrennt aufbewahrt wird. Pseudonyme Daten bleiben personenbezogen – solange der Schlüssel existiert, gilt die DSGVO weiter.
Anonymisierung
Der Personenbezug wird unumkehrbar entfernt. Anonyme Daten fallen nicht mehr unter die DSGVO. Die Hürde ist hoch: Reicht eine Kombination weniger Merkmale zur Wiedererkennung, liegt keine Anonymisierung vor.
Privacy by Design und by Default
Datenschutz gehört in die Technik und in die Voreinstellung, nicht in eine nachträgliche Regelung. Die datenschutzfreundlichste Einstellung ist die, die ohne Zutun gilt.
Drittland
Jeder Staat außerhalb von EU und EWR. Eine Übermittlung dorthin braucht eine eigene Grundlage – siehe Datenübermittlung in die USA.
Datenschutzbeauftragter (DSB)
Überwacht die Einhaltung der DSGVO, berät und ist Anlaufstelle für Aufsichtsbehörde und betroffene Personen. Er arbeitet weisungsfrei und genießt einen besonderen Kündigungsschutz – Aufgaben nach Art. 39 DSGVO.
Interner und externer DSB
Dieselbe gesetzliche Rolle, unterschiedliche Besetzung. Der interne Beauftragte kennt das Haus, der externe bringt Erfahrung aus vielen Häusern mit und erzeugt keinen Interessenkonflikt – die Rechnung im Vergleich.
Datenschutzkoordinator
Keine gesetzliche Funktion, sondern eine interne Rolle: weisungsgebunden, operativ, ohne Benennungswirkung. Sie erfüllt die Bestellpflicht nicht – Datenschutzkoordinator.
Bestellpflicht
Wann ein DSB zu benennen ist, ergibt sich aus Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG – unter anderem ab 20 Personen, die ständig mit automatisierter Verarbeitung befasst sind. Entfällt die Pflicht, bleiben die übrigen Pflichten bestehen – Bestellpflicht entfallen.
EU-Vertreter
Wer außerhalb der EU sitzt, aber Personen in der EU adressiert, muss einen Vertreter in der Union benennen – Art. 27 DSGVO.
Aufsichtsbehörde
Die zuständige Behörde richtet sich nach dem Sitz der Niederlassung; jedes Bundesland hat eine, Bayern zwei. Sie berät, prüft und verhängt Bußgelder – wer für Sie zuständig ist.
Informationssicherheitsbeauftragter (ISB)
Verantwortet das Managementsystem für Informationssicherheit. Anders als der DSB ist die Rolle nicht allgemein gesetzlich vorgeschrieben, wird aber von NIS-2, TISAX® und Kunden regelmäßig verlangt – externer ISB.
Meldestellenbeauftragter
Führt die interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und braucht die Fachkunde nach § 15 HinSchG – Meldestellenbeauftragter.
Ombudsperson
Externe Vertrauensperson als Meldekanal. Sie ersetzt die interne Meldestelle nicht automatisch, sondern nimmt Meldungen für sie entgegen – Ombudsperson.
KI-Beauftragter
Keine Pflichtrolle der KI-Verordnung, aber die praktische Antwort auf verteilte Zuständigkeiten – KI-Beauftragter.
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT)
Das Grundbuch des Datenschutzes nach Art. 30 DSGVO: welche Daten zu welchem Zweck auf welcher Grundlage verarbeitet werden, wer sie erhält und wann sie gelöscht werden.
Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
Die Schutzmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO – von der Verschlüsselung bis zur Zutrittsregelung. Sie müssen zum Risiko passen und überprüfbar sein.
Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
Vorabprüfung bei voraussichtlich hohem Risiko, etwa bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien oder systematischer Überwachung – DSFA nach Art. 35.
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Pflichtvertrag mit jedem Auftragsverarbeiter, mit Mindestinhalt aus Art. 28: Weisungsbindung, Unterauftragnehmer, Unterstützungspflichten, Löschung nach Vertragsende – AVV.
Löschkonzept
Legt für jede Datenart fest, wann sie gelöscht wird und welche Aufbewahrungspflicht dem entgegensteht. Orientierung bietet die DIN 66398 – Löschkonzept.
Informationspflichten
Was betroffene Personen bei der Erhebung erfahren müssen, steht in Art. 13 DSGVO – vollständig, verständlich und zum Zeitpunkt der Erhebung.
Datenschutzkonzept und Datenschutzrichtlinie
Das Konzept beschreibt, wie Datenschutz im Haus organisiert ist; die Richtlinie sagt den Beschäftigten, was sie zu tun haben – Datenschutzkonzept, Datenschutzrichtlinie.
Verpflichtung auf Vertraulichkeit
Beschäftigte sind vor der ersten Verarbeitung zu verpflichten und zu schulen – Datenschutzschulungen.
Auskunft
Recht auf Bestätigung, ob Daten verarbeitet werden, auf eine Kopie und auf begleitende Angaben. Frist: ein Monat, verlängerbar um zwei – Auskunftsanfrage nach Art. 15.
Berichtigung, Löschung, Einschränkung
Unrichtige Daten sind zu korrigieren, nicht mehr erforderliche zu löschen. Steht der Löschung eine Aufbewahrungspflicht entgegen, tritt an ihre Stelle die Einschränkung der Verarbeitung.
Datenübertragbarkeit
Recht, die selbst bereitgestellten Daten in einem gängigen Format zu erhalten – begrenzt auf Verarbeitungen aufgrund von Einwilligung oder Vertrag.
Widerspruch
Gegen Verarbeitungen auf Grundlage berechtigten Interesses. Bei Direktwerbung gilt er ausnahmslos und sofort.
Automatisierte Entscheidung im Einzelfall
Entscheidungen allein durch Automatik mit rechtlicher Wirkung sind nur ausnahmsweise zulässig und verlangen die Möglichkeit, eine menschliche Prüfung zu erwirken. Der Überblick über alle Rechte: Betroffenenrechte.
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
Umgangssprachlich Datenpanne: jede Verletzung der Sicherheit, die zu Verlust, Veränderung oder unbefugter Offenlegung führt. Auch die falsch adressierte E-Mail zählt.
72-Stunden-Frist
Meldepflichtige Verletzungen sind binnen 72 Stunden nach Kenntnis der Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 33 DSGVO). Die Frist läuft ab Kenntnis, nicht ab Aufklärung – Datenschutzvorfall melden.
Benachrichtigung der betroffenen Personen
Zusätzlich erforderlich, wenn ein hohes Risiko für die Betroffenen besteht (Art. 34).
Bußgeld
Zwei Rahmen: bis 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, bei schwereren Verstößen das Doppelte. Maßgeblich ist der höhere Betrag – DSGVO-Bußgelder.
ISMS
Managementsystem für Informationssicherheit: Regeln, Rollen und Abläufe, mit denen Risiken systematisch behandelt werden – ISMS aufbauen.
Schutzziele
Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit. Datenschutz kennt zusätzlich Belastbarkeit und Wiederherstellbarkeit.
Schutzbedarf und Klassifizierung
Vor jeder Maßnahme steht die Frage, wie schützenswert eine Information ist – Datenklassifizierung.
Risikoanalyse
Risiken identifizieren, bewerten, behandeln und das Restrisiko bewusst tragen – Risikomanagement im ISMS.
ISO 27001
Der internationale ISMS-Standard mit Zertifizierung, verbreitet bei international tätigen Unternehmen – ISO 27001.
VdS 10000
Schlanker deutscher ISMS-Standard für den Mittelstand, aufwärtskompatibel zu ISO 27001 – VdS 10000.
BSI IT-Grundschutz
Methodik des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik mit Bausteinkatalog, vor allem im öffentlichen Umfeld verbreitet.
TISAX®
Prüf- und Austauschverfahren der Automobilindustrie auf Basis des VDA ISA. Kein Zertifikat im klassischen Sinn, sondern ein Label mit Gültigkeitsdauer – TISAX®.
ISO 27701
Erweiterung des ISMS um Datenschutzanforderungen; macht Datenschutz im Managementsystem nachweisbar – ISO 27701.
SOC 2
Prüfbericht nach amerikanischem Standard, den US-Kunden häufig verlangen – SOC 2.
BSI C5
Kriterienkatalog für Cloudanbieter und deren Kunden – BSI C5.
DIN SPEC 27076
Der CyberRisikoCheck für kleine Betriebe – ein Einstieg unterhalb der großen Normen – DIN SPEC 27076.
Schwachstellenscan und Penetrationstest
Der Scan sucht automatisiert nach bekannten Lücken, der Pentest prüft manuell, ob sie ausnutzbar sind – Scan oder Pentest.
Phishing-Simulation
Kontrollierter Testangriff auf die eigene Belegschaft, verbunden mit Schulung – Phishing-Simulation.
NIS-2
EU-Richtlinie zur Cybersicherheit mit Pflichten für bestimmte Sektoren und Größenklassen, einschließlich persönlicher Verantwortung der Geschäftsleitung – NIS-2.
DORA
Verordnung zur digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor – DORA.
BCM
Business Continuity Management: die Vorsorge dafür, dass der Betrieb einen Ausfall übersteht – BCM.
Business Impact Analyse (BIA)
Ermittelt, welche Prozesse kritisch sind und wie lange sie ausfallen dürfen – BIA.
Desaster Recovery
Die technische Wiederherstellung nach einem Ausfall, als Teil des BCM – Desaster Recovery.
HinSchG
Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie um. Betroffen sind Beschäftigungsgeber ab 50 Beschäftigten – HinSchG.
Hinweisgebende Person
Wer im beruflichen Zusammenhang erlangte Informationen über Verstöße meldet. Der Schutz hängt nicht davon ab, ob sich der Verdacht bestätigt, sondern ob er begründet war – wer Hinweisgeber ist.
Interne Meldestelle
Der Meldekanal im Unternehmen, mit Fristen und Vertraulichkeitspflicht – interne Meldestelle einrichten.
Vertraulichkeitsgebot
Die Identität der meldenden Person darf grundsätzlich nur den mit der Bearbeitung betrauten Personen bekannt werden. Anonyme Meldungen sind zu ermöglichen, soweit organisatorisch machbar.
Repressalienverbot
Benachteiligungen wegen einer Meldung sind untersagt. Wer nach einer Meldung benachteiligt wird, profitiert von einer Beweislastumkehr.
Fristen
Eingangsbestätigung binnen sieben Tagen, Rückmeldung über Folgemaßnahmen binnen drei Monaten – Hinweismeldungen bearbeiten.
Konzernlösung
Eine gemeinsame Meldestelle für mehrere Gesellschaften ist möglich, entbindet aber nicht von der Verantwortung der einzelnen Gesellschaft – Konzernlösung.
KI-Verordnung
Der EU AI Act regelt KI risikobasiert – von verbotenen Praktiken über Hochrisiko-Systeme bis zu bloßen Transparenzpflichten – KI-Verordnung umsetzen.
KI-System
Maschinengestütztes System, das aus Eingaben Ergebnisse ableitet und dabei mit einem gewissen Grad an Autonomie arbeitet. Software, die nur festen Regeln folgt, ist keines.
Anbieter und Betreiber
Der Anbieter entwickelt und bringt in Verkehr, der Betreiber verwendet in eigener Verantwortung. Die meisten Unternehmen sind Betreiber – wer ein System aber wesentlich verändert oder unter eigenem Namen anbietet, wird zum Anbieter.
KI-Kompetenz
Die Pflicht, für ausreichende Kenntnisse der mit KI befassten Personen zu sorgen. Sie trifft Anbieter und Betreiber gleichermaßen.
KI-Risikoanalyse
Die Einordnung des eigenen Systems in die Risikoklassen und die Ableitung der Pflichten – KI-Risikoanalyse.
TDDDG
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz regelt den Zugriff auf Endgeräte. Es gilt neben der DSGVO und verlangt für nicht unbedingt erforderliche Cookies eine Einwilligung – TDDDG.
Cookie und Tracking
Nicht jedes Cookie ist einwilligungspflichtig, aber jedes nicht erforderliche. Die Frage ist nicht die Technik, sondern der Zweck – Cookie-Richtlinie.
Consent-Management-Plattform (CMP)
Werkzeug zur Einholung und Dokumentation von Einwilligungen. Es ersetzt keine Prüfung, welche Dienste überhaupt eingebunden sind – CMP-Beratung.
Dark Patterns
Gestaltung, die zur Einwilligung drängt – etwa ein auffälliger Zustimmen-Knopf neben einer versteckten Ablehnung. Solche Einwilligungen sind unwirksam – Dark Patterns.
Datenschutzerklärung
Die Erfüllung der Informationspflichten auf der Website. Sie muss den tatsächlichen Zustand abbilden, nicht den gewünschten – Datenschutzerklärung.
Zu dieser Suche gibt es keinen Begriff.
Compliance-Glossar: was hier nicht steht
Begriffe, die nur in einem einzigen Zusammenhang vorkommen, stehen auf der jeweiligen Fachseite statt hier. Die Einstiege dorthin:
- Datenschutz-Wissen · Wissen zum Datenschutzbeauftragten
- Informationssicherheit · Frameworks und Zertifizierungen
- Hinweisgeberschutz-Wissen · KI-Compliance-Wissen · Web-Compliance-Wissen
- Die Gesetzestexte im Volltext: DSGVO und KI-Verordnung
Kontakt
Ein Begriff fehlt oder ist unklar formuliert? Sagen Sie Bescheid – das Glossar lebt davon, dass es die Fragen trifft, die tatsächlich gestellt werden.
- Telefon: +49 6188 99 04 36
- E-Mail: office@dsb-datenschutz.de
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