KI-Schulung

Seit dem 2. Februar 2025 gilt die Pflicht aus Art. 4 der KI-Verordnung: Wer KI-Systeme anbietet oder betreibt, muss für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz der Personen sorgen, die damit arbeiten. Eine KI-Schulung ist damit keine Kür mehr.

Was „ausreichend” heißt, sagt die Verordnung nicht. Maßgeblich sind der Kenntnisstand der Beschäftigten, der Zusammenhang, in dem die Systeme eingesetzt werden, und die betroffenen Personen. Für eine Kanzlei, die Schriftsätze entwerfen lässt, gilt ein anderer Maßstab als für einen Betrieb, der Bilder für den Katalog erzeugt.

Drei Wege, die sich unterscheiden

Die drei Angebote decken verschiedene Bedarfe ab. Sie schließen einander nicht aus – in der Regel beginnt es mit der Grundschulung, und alles Weitere richtet sich nach dem, was Sie tatsächlich einsetzen.

Warum der Nachweis zählt

Die Pflicht trifft Sie als Betreiber, nicht Ihre Beschäftigten. Im Streitfall müssen Sie zeigen, dass Sie etwas getan haben – eine Teilnahmeliste ohne Inhalt reicht dafür nicht.

Praktisch heißt das: Wer geschult wurde, wann, mit welchem Inhalt und mit welchem Ergebnis. Die Grundschulung bringt das als Bescheinigung mit; bei den übrigen Formaten halten wir es in der Dokumentation fest.

Was eine Schulung nicht leistet

Sie ersetzt keine Regeln. Wer nicht festgelegt hat, welche Werkzeuge erlaubt sind und welche Daten hineingegeben werden dürfen, hat auch nach der Schulung keine Antwort darauf – siehe KI-Richtlinien im Unternehmen.

Sie ersetzt keine Einordnung. Welche Pflichten für ein bestimmtes System gelten, ergibt sich aus seiner Risikoklasse, nicht aus dem Kenntnisstand der Belegschaft – siehe KI-Risikoanalyse.

Sie macht aus niemandem einen Fachmann. Der praktische Umgang mit Eingaben lässt sich üben – Prompt-Engineering ist dafür der eigene Baustein.

Kontakt

Sie wissen nicht, welcher Umfang für Ihr Haus angemessen ist? Das lässt sich an Ihren tatsächlich eingesetzten Systemen klären.