Videokamera auf einem Stativ vor einer Interviewsituation im Studio
Bild: Sam McGhee auf Unsplash

Datenschutz in Medien und Telekommunikation

Zwei Bereiche, die in derselben Zeile stehen und gegensätzlichen Regeln folgen. Medien genießen ein Privileg, das große Teile des Datenschutzrechts für sie außer Kraft setzt. Anbieter von Telekommunikationsdiensten unterliegen umgekehrt zusätzlichen Pflichten, die über die DSGVO hinausgehen.

Das Medienprivileg

Art. 85 DSGVO verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Recht auf Datenschutz mit der Meinungs- und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen – und Abweichungen vorzusehen, wenn Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden. Umgesetzt ist das in den Landespressegesetzen und im Medienstaatsvertrag.

Was daraus folgt, ist erheblich: Für die redaktionelle Verarbeitung entfallen weitgehend die Informationspflichten, das Auskunftsrecht und das Löschrecht. Andernfalls könnte jede Person, über die recherchiert wird, den Stand der Recherche erfragen und ihre Löschung verlangen – Recherche wäre unmöglich.

Drei Einschränkungen, die in der Praxis übersehen werden:

Das Privileg gilt dem Zweck, nicht dem Unternehmen. Ein Verlag verarbeitet auch Abonnentendaten, Anzeigenkunden, Beschäftigte. Dort gilt die DSGVO vollständig.

Die Sicherheit der Verarbeitung bleibt. Art. 32 ist von der Bereichsausnahme nicht erfasst – Redaktionsdaten sind zu schützen, gerade weil sie Quellen enthalten.

Die Abgrenzung ist nicht selbsterklärend. Wer bloggt, ist nicht automatisch privilegiert; wer ein Archiv betreibt, muss zwischen Berichterstattung und Bereithaltung unterscheiden.

Für die Praxis heißt das: Die Trennung zwischen redaktionellem und übrigem Bereich gehört technisch und organisatorisch abgebildet – getrennte Systeme, getrennte Zugriffsrechte, dokumentiert im Verarbeitungsverzeichnis.

Telekommunikation: strenger, nicht lockerer

Wer Telekommunikationsdienste erbringt, unterliegt neben der DSGVO dem Telekommunikationsrecht – und dem Fernmeldegeheimnis, dessen Verletzung strafbewehrt ist.

Zu unterscheiden sind:

Bestandsdaten – Angaben zum Vertragsverhältnis: Name, Anschrift, Rufnummer.

Verkehrsdaten – wer wann mit wem wie lange verbunden war. Sie dürfen nur zu bestimmten Zwecken verarbeitet werden, vor allem zur Abrechnung und Störungsbeseitigung, und sind danach zu löschen.

Inhalte – vom Fernmeldegeheimnis vollständig geschützt.

Der wesentliche Unterschied zum allgemeinen Datenschutzrecht: Hier gibt es keine Interessenabwägung. Ein berechtigtes Interesse an der Auswertung von Verkehrsdaten für Produktverbesserung trägt nicht – das Fachrecht regelt abschließend, was zulässig ist.

Auskunftsersuchen von Behörden sind der Bereich, in dem Fehler am teuersten werden. Herausgabe nur auf der vorgesehenen Rechtsgrundlage, nach Prüfung der Zuständigkeit und dokumentiert. Ein eingerichtetes Verfahren mit benannten Zuständigen gehört dazu, bevor das erste Ersuchen eintrifft.

Für Anbieter ab einer bestimmten Größe kommt NIS-2 hinzu – der Sektor digitale Infrastruktur ist erfasst.

Wo sich beide Bereiche treffen

Bei den digitalen Angeboten. Ein Nachrichtenportal ist redaktionell privilegiert für seine Inhalte – für Reichweitenmessung, Werbevermarktung und Einwilligungsverwaltung gilt jedoch das normale Recht, einschließlich § 25 TDDDG. Siehe TDDDG-Compliance, CMP Consulting und, für die Gestaltung des Banners, Dark Patterns.

Gerade Medienhäuser stehen hier unter besonderer Beobachtung: Ihre Werbevermarktung ist datenintensiv, und ihre Banner werden häufiger geprüft als die anderer Branchen.

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