Artikel 1 DSGVO: Gegenstand und Ziele
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
Warum die Verordnung kein Datenverbot ist
Absatz 1 nennt zwei gleichrangige Ziele: den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung und den freien Verkehr personenbezogener Daten. Absatz 3 stellt ausdrücklich klar, dass der freie Verkehr nicht aus Gründen des Datenschutzes eingeschränkt werden darf. Wer die DSGVO als Verhinderungsrecht liest, liest sie falsch – sie regelt, unter welchen Bedingungen verarbeitet werden darf, nicht ob. Für die Praxis heißt das: Die Frage lautet nie „dürfen wir das”, sondern „auf welcher Grundlage und mit welchen Maßnahmen”.
Erwägungsgrund 14 zieht die Grenze bei juristischen Personen: Unternehmensdaten sind nicht geschützt, solange sie keinen Bezug zu einer natürlichen Person haben – bei Einzelunternehmen und personenbezogenen Firmenadressen ist er allerdings schnell gegeben.