Artikel 10 DSGVO: Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.
Nicht Artikel 9, sondern ein eigenes Regime
Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten fallen nicht unter die besonderen Kategorien des Artikels 9, sondern unter ein eigenes, engeres Regime: Verarbeitung nur unter behördlicher Aufsicht oder auf einer ausdrücklichen mitgliedstaatlichen Rechtsgrundlage. Praktisch bedeutsam wird das beim Führungszeugnis im Bewerbungsverfahren und bei internen Untersuchungen. Eine Einwilligung trägt hier regelmäßig nicht – im Beschäftigungsverhältnis schon wegen des Abhängigkeitsverhältnisses. Artikel 30 Absatz 5 nennt Artikel 10 zudem als Rückausnahme: Wer solche Daten verarbeitet, führt in jedem Fall ein Verarbeitungsverzeichnis.
Erwägungsgrund 19 grenzt ab: Die Verarbeitung durch Strafverfolgungsbehörden regelt nicht diese Verordnung, sondern die Richtlinie (EU) 2016/680.