Artikel 16 DSGVO: Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

Berichtigen heißt nicht nur ändern

Neben der Korrektur unrichtiger Daten enthält Artikel 16 das Recht auf Vervollständigung – auch mittels einer ergänzenden Erklärung. Praktisch bedeutsam wird das, wenn sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären lässt: Dann tritt die Ergänzung an die Stelle der Änderung. Wer berichtigt, muss dies nach Artikel 19 allen Empfängern mitteilen, denen die Daten offengelegt wurden. Genau dieser zweite Schritt unterbleibt in der Praxis fast immer, weil niemand nachhält, wohin Daten geflossen sind.

Erwägungsgrund 65 nennt das Berichtigungsrecht im Zusammenhang mit dem Recht auf Löschung als Ausdruck der Kontrolle über die eigenen Daten.

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