Artikel 18 DSGVO: Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
Das Recht, das die Verarbeitung anhält
Die Einschränkung ist kein Löschen, sondern ein Verwendungsstopp: Die Daten bleiben gespeichert, dürfen aber – von engen Ausnahmen abgesehen – nicht weiter verarbeitet werden. Sie greift vor allem während einer Klärung: solange die Richtigkeit bestritten ist, solange eine Abwägung nach Artikel 21 läuft, oder wenn die betroffene Person die Daten trotz entfallenen Zwecks für Rechtsansprüche benötigt. Technisch verlangt das eine Markierung, die die weitere Verarbeitung verhindert – eine Funktion, die viele Fachanwendungen nicht vorsehen.
Erwägungsgrund 67 nennt als Methoden das vorübergehende Verschieben in ein anderes System, das Sperren des Zugriffs und die zeitweilige Entfernung von einer Website.