Artikel 19 DSGVO: Mitteilungspflicht

Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.

Der Schritt, der in der Praxis fast immer unterbleibt

Wer berichtigt, löscht oder die Verarbeitung einschränkt, muss das allen Empfängern mitteilen, denen die Daten offengelegt wurden – es sei denn, das erweist sich als unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig. Diese Pflicht scheitert nicht am Willen, sondern an fehlender Dokumentation: Wer nicht nachhält, wohin Daten geflossen sind, kann niemanden unterrichten. Genau dafür führt das Verarbeitungsverzeichnis die Empfängerkategorien. Satz 2 gibt Betroffenen zusätzlich das Recht, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.

Erwägungsgrund 66 verlangt vom Verantwortlichen angemessene Maßnahmen, um andere Verantwortliche über ein Löschverlangen zu informieren.

Löschkonzept erstellen