Artikel 20 DSGVO: Recht auf Datenübertragbarkeit

(1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern

a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und

b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

(2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

(3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

(4) Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Enger gefasst als oft angenommen

Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nur für Daten, die die betroffene Person selbst bereitgestellt hat, nur bei Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags und nur bei automatisierter Verarbeitung. Abgeleitete Daten wie Profile, Scores oder Auswertungen fallen nicht darunter. Verlangt ist ein strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format; ein PDF genügt dafür nicht. Absatz 2 gibt zusätzlich das Recht auf direkte Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen, soweit technisch machbar.

Erwägungsgrund 68 stellt klar, dass keine Pflicht besteht, technisch kompatible Systeme einzuführen, und dass die Rechte Dritter unberührt bleiben.

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