Artikel 31 DSGVO: Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
Eine kurze Vorschrift mit langer Wirkung
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde zusammen. Der Satz wirkt beiläufig, ist aber der Hebel für jede Prüfung: Auskünfte, Unterlagen und Zugang sind zu gewähren. Eine Verletzung dieser Pflicht ist eigenständig bußgeldbewehrt, und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit fließt nach Artikel 83 Absatz 2 in die Bemessung jeder Geldbuße ein. Wer eine behördliche Anfrage verzögert oder unvollständig beantwortet, verschlechtert seine Lage im laufenden Verfahren zusätzlich.
Erwägungsgrund 82 nennt die Vorlage des Verarbeitungsverzeichnisses als praktischen Anwendungsfall dieser Zusammenarbeit.