Artikel 39 DSGVO: Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:

a) Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;

b) Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;

c) Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;

d) Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;

e) Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

(2) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.

Beraten und überwachen – nicht verantworten

Die Aufzählung in Absatz 1 ist ein Mindestkatalog: unterrichten, beraten, die Einhaltung überwachen, bei der Folgenabschätzung beraten, mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten. Was nicht darin steht, ist ebenso wichtig – der Datenschutzbeauftragte trägt nicht die Verantwortung für die Einhaltung. Die bleibt beim Verantwortlichen, also bei der Geschäftsführung. Diese Trennung wird häufig missverstanden und führt dazu, dass Entscheidungen an den Datenschutzbeauftragten delegiert werden, die er gar nicht treffen darf.

Erwägungsgrund 97 beschreibt den Beauftragten als Unterstützung des Verantwortlichen bei der Überwachung der internen Einhaltung. Die Verantwortung selbst wird ihm dort nicht zugewiesen.

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten