Artikel 7 DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung

(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

(4) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Warum die Einwilligung die schwächste Grundlage ist

Artikel 7 stellt vier Anforderungen: Nachweisbarkeit, verständliche und abgegrenzte Darstellung, jederzeitiger Widerruf so einfach wie die Erteilung, und Freiwilligkeit. Die letzte ist die kritische. Absatz 4 verlangt zu berücksichtigen, ob die Erfüllung eines Vertrags von einer Einwilligung abhängig gemacht wird, die dafür gar nicht erforderlich ist. Im Beschäftigungsverhältnis kommt das Abhängigkeitsverhältnis hinzu. Wer eine Einwilligung einholt, muss zudem dauerhaft belegen können, wann und wie sie erteilt wurde – ein Häkchen ohne Protokoll ist kein Nachweis.

Erwägungsgrund 32 verlangt eine eindeutige bestätigende Handlung; vorangekreuzte Kästchen und Stillschweigen genügen nicht. Erwägungsgrund 42 stellt klar, dass Freiwilligkeit eine echte Wahl voraussetzt.

Einwilligung im E-Mail-Marketing