Artikel 78 DSGVO: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.
(2) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikel 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
(4) Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu.
Rechtsbehelf – auch gegen Untätigkeit
Gegen eine rechtsverbindliche Entscheidung einer Aufsichtsbehörde steht der Rechtsweg offen, für Unternehmen ebenso wie für Betroffene. Bemerkenswert ist Absatz 2: Auch wer sich beschwert hat und binnen drei Monaten keine Rückmeldung über den Stand erhält, kann klagen. Für Unternehmen ist vor allem Absatz 1 bedeutsam – eine Anordnung nach Artikel 58 Absatz 2 muss nicht hingenommen werden. Zuständig sind in Deutschland die Verwaltungsgerichte; für Bußgeldbescheide gilt der Weg über die ordentliche Gerichtsbarkeit.
Erwägungsgrund 143 stellt klar, dass jede natürliche und juristische Person gegen sie betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde vorgehen kann.