Artikel 79 DSGVO: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

(2) Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

Der Weg direkt vors Zivilgericht

Betroffene müssen nicht den Umweg über die Aufsichtsbehörde nehmen, sondern können unmittelbar gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter klagen. Der Gerichtsstand steht ihnen frei: am Sitz des Verantwortlichen oder am eigenen Aufenthaltsort (Absatz 2). Zusammen mit dem Schadensersatzanspruch aus Artikel 82 ist das der Grund, warum die zivilrechtliche Seite der Verordnung inzwischen mehr Verfahren erzeugt als die behördliche. Beide Wege stehen nebeneinander – ein laufendes Behördenverfahren hindert die Klage nicht.

Erwägungsgrund 145 nennt die Wahlmöglichkeit beim Gerichtsstand ausdrücklich.

Bußgelder nach DSGVO