Berechtigtes Interesse

Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die flexibelste Rechtsgrundlage der Verordnung – und die am häufigsten behauptete. Behauptet ist sie allerdings schnell; getragen wird sie erst durch eine Abwägung, die man vorgelegt bekommen kann. Genau daran scheitern die meisten Unternehmen.

Der Aufbau: drei Stufen, in dieser Reihenfolge

Erste Stufe – gibt es ein berechtigtes Interesse? Der Begriff ist weit. Er umfasst wirtschaftliche Interessen ebenso wie rechtliche und ideelle. Erwägungsgrund 47 nennt ausdrücklich die Direktwerbung, Erwägungsgrund 49 die Netz- und Informationssicherheit. Auch Betrugsprävention, Konzernverwaltung und die Geltendmachung von Ansprüchen sind anerkannt.

Wichtig: Das Interesse muss tatsächlich verfolgt und gegenwärtig sein. Ein Interesse, das man erst im Verfahren erfindet, trägt nicht.

Zweite Stufe – ist die Verarbeitung erforderlich? Nicht „nützlich”, nicht „praktisch”, sondern erforderlich. Die Frage lautet: Gibt es einen milderen Weg, der denselben Zweck ebenso gut erreicht? Lässt sich der Zweck mit weniger Daten, kürzerer Speicherung oder in pseudonymisierter Form erreichen, ist die weitergehende Verarbeitung nicht erforderlich.

Hier scheitert die Prüfung in der Praxis am häufigsten – und zwar unbemerkt, weil sie meist übersprungen wird.

Dritte Stufe – die Abwägung. Überwiegen die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person? Maßgeblich sind vor allem:

  • Die vernünftigen Erwartungen. Musste die Person mit dieser Verarbeitung rechnen? Erwägungsgrund 47 stellt darauf ab, ob zum Zeitpunkt der Erhebung eine maßgebliche Beziehung bestand.
  • Die Art der Daten. Bei besonderen Kategorien nach Art. 9 DSGVO scheidet das berechtigte Interesse als Grundlage ohnehin aus.
  • Die Eingriffsintensität. Einmalige Verarbeitung oder dauerhafte Beobachtung, Einzeldaten oder Profilbildung, interne Nutzung oder Weitergabe.
  • Die Stellung der Betroffenen. Kinder genießen besonderen Schutz; im Beschäftigungsverhältnis wirkt das Machtgefälle.
  • Schutzmaßnahmen. Pseudonymisierung, Zugriffsbeschränkung, kurze Löschfristen und eine leicht erreichbare Widerspruchsmöglichkeit verschieben die Abwägung zu Ihren Gunsten.

Wo es typischerweise trägt – und wo nicht

Trägt regelmäßig: Protokollierung zur Systemsicherheit, Videoüberwachung mit klarem Anlass und kurzer Löschfrist, Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss auf Rechnung, konzerninterne Verwaltung, Geltendmachung von Forderungen, postalische Direktwerbung an Bestandskunden.

Trägt regelmäßig nicht: umfangreiches Tracking über Websites hinweg, Anreicherung von Profilen aus fremden Quellen, dauerhafte Standortverfolgung von Beschäftigten, das Speichern „für alle Fälle” ohne benannten Zweck.

Und eine Klarstellung, die oft fehlt: Für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben ist das berechtigte Interesse ausgeschlossen – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO. Öffentliche Stellen brauchen eine andere Grundlage.

Das Widerspruchsrecht ist der Preis

Wer auf lit. f stützt, muss Art. 21 DSGVO mitdenken. Die betroffene Person kann widersprechen; die Verarbeitung ist dann einzustellen, es sei denn, es bestehen zwingende schutzwürdige Gründe.

Bei Direktwerbung ist das absolut. Dort gibt es keine Abwägung mehr: Wird widersprochen, ist Schluss. Auf dieses Recht ist spätestens bei der ersten Kommunikation ausdrücklich und getrennt von anderen Informationen hinzuweisen.

Praktisch heißt das: Bevor Sie sich auf berechtigtes Interesse stützen, brauchen Sie einen funktionierenden Widerspruchsprozess. Sonst haben Sie eine Rechtsgrundlage, die Sie nicht bedienen können.

Die Abwägung gehört aufgeschrieben

Eine Abwägung, die nur im Kopf stattgefunden hat, existiert für die Aufsichtsbehörde nicht. Die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO verlangt den Nachweis.

Eine brauchbare Dokumentation passt auf eine Seite: Zweck und verfolgtes Interesse, geprüfte Alternativen mit Begründung, warum sie nicht genügen, betroffene Datenkategorien und Personenkreis, Eingriffsintensität, getroffene Schutzmaßnahmen, Ergebnis mit Datum und Verantwortlichem. Der Verweis darauf gehört ins Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, die Angabe des berechtigten Interesses zusätzlich in die Information nach Art. 13.

Der Aufwand lohnt sich doppelt: Er ist der Nachweis – und er zwingt zu der Frage nach der Erforderlichkeit, die sonst niemand stellt.

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Sie stützen Verarbeitungen auf berechtigtes Interesse und haben die Abwägung nie aufgeschrieben? Das lässt sich nachholen, bevor jemand danach fragt.