Coaching für interne Datenschutzbeauftragte
Sie haben die Rolle intern besetzt und wollen das auch so lassen. Was fehlt, ist jemand, mit dem sich die schwierigen Fälle besprechen lassen. Genau das leistet unser Coaching für interne Datenschutzbeauftragte – fachliche Begleitung, ohne dass die Benennung wechselt.
Warum interne Beauftragte Unterstützung brauchen
Art. 37 Abs. 5 DSGVO verlangt Fachkunde, die zum Umfang Ihrer Verarbeitungen passt. Das ist keine Prüfung, die man einmal besteht: Die Rechtslage bewegt sich, Gerichte und Aufsichtsbehörden entscheiden fortlaufend, und mit jedem neuen System im Unternehmen kommen Fragen hinzu, die es vorher nicht gab.
Der übliche Weg dorthin ist eine Ausbildung, und die hat ihren Preis: Für die Qualifizierung einer internen Kraft sind im ersten Jahr 3.000 bis 8.000 € anzusetzen, dazu die laufende Fortbildung. Das Coaching setzt daneben an – es ersetzt die Ausbildung nicht in jedem Fall, deckt aber genau die Lücke, die eine Ausbildung offenlässt: den konkreten Fall, für den im Lehrgang kein Beispiel vorkam.
Dazu kommt eine Eigenart der Rolle, die von außen selten gesehen wird. Ein interner Beauftragter arbeitet in seinem Unternehmen in aller Regel allein. Es gibt niemanden, mit dem sich eine Einschätzung abgleichen ließe – und gerade die Fälle, die Kopfzerbrechen bereiten, sind die, bei denen ein zweites Urteil den Unterschied macht.
Die Alternative wäre, die Rolle abzugeben. Das ist nicht immer sinnvoll: Wer das eigene Unternehmen kennt, erkennt Zusammenhänge, die ein Externer erst erarbeiten müsste.
Was das Coaching für interne Datenschutzbeauftragte umfasst
Fachliche Einordnung im Einzelfall. Sie schildern den Sachverhalt, wir ordnen ihn ein. Das betrifft typischerweise Rechtsgrundlagen für neue Werkzeuge, die Frage nach einer Folgenabschätzung und die Bewertung von Auftragsverarbeitungsverhältnissen.
Prüfung Ihrer Unterlagen. Verarbeitungsverzeichnis, TOM-Dokumentation, Löschkonzept: Wir sehen darauf, was Ihnen als Verfasser nicht mehr auffällt.
Aktuelles. Was sich geändert hat und was davon Sie betrifft – gefiltert, statt als Newsletter.
Werkzeuge. Auf Wunsch arbeiten Sie im Datenschutzmanagementsystem, das die Dokumentation strukturiert und Fristen überwacht. Für die Schulung Ihrer Belegschaft steht die E-Learning-Plattform bereit.
Wo die Grenze verläuft
Ein Punkt, der von Beginn an klar sein sollte: Die Verantwortung bleibt bei Ihnen. Benannt ist Ihr interner Beauftragter, und die Aufgaben nach Art. 39 DSGVO bleiben bei ihm. Wir beraten, entscheiden aber nicht.
Zwei Themen bleiben davon unberührt und lassen sich durch Coaching nicht lösen:
Der Interessenkonflikt. Art. 38 Abs. 6 DSGVO verlangt, dass andere Aufgaben der benannten Person nicht zum Konflikt führen. Wer die IT verantwortet oder in der Geschäftsleitung sitzt, kann die eigene Datenverarbeitung nicht unbefangen kontrollieren. Diese Konstellation lässt sich nur durch eine andere Besetzung auflösen.
Der Kündigungsschutz. Interne Beauftragte genießen ihn nach § 38 BDSG. Das ist Absicht des Gesetzgebers und kein Nachteil – es sollte bei der Benennung nur bekannt sein.
Wenn Sie im Lauf der Zusammenarbeit zu dem Ergebnis kommen, dass eine externe Benennung der bessere Weg ist, wechseln wir die Rolle. Was dafür spricht und was dagegen, steht in unserer Checkliste und beim externen Datenschutzbeauftragten.
Kontakt
Sie sind intern benannt und haben eine Frage, die sich intern nicht klären lässt? Dafür ist dieses Angebot gedacht.
- Telefon: +49 6188 99 04 36
- E-Mail: office@dsb-datenschutz.de
- Kontaktformular: Anfrage senden
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