Datenschutz bei Social Media

Beim Datenschutz und Social Media treffen zwei getrennte Fragen aufeinander, die regelmäßig vermischt werden: Was gilt für Ihre Seite im Netzwerk, und was gilt für das Netzwerk auf Ihrer Website? Die Antworten fallen unterschiedlich aus, und nur eine der beiden können Sie vollständig selbst lösen.

Ihre Unternehmensseite im Netzwerk

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber einer Unternehmensseite gemeinsam mit dem Netzwerk für die Verarbeitung der Besucherdaten verantwortlich ist. Grund ist, dass er durch die Einrichtung der Seite und die Auswahl der Auswertungsparameter dazu beiträgt, dass Daten der Besucher erhoben werden – auch wenn er selbst keinen Zugriff auf die Rohdaten hat.

Daraus folgt Art. 26 DSGVO: Gemeinsam Verantwortliche müssen in einer Vereinbarung festlegen, wer welche Pflichten erfüllt – insbesondere die Information der Betroffenen und die Bearbeitung ihrer Anfragen. Das Wesentliche dieser Vereinbarung ist den betroffenen Personen zugänglich zu machen.

Praktisch bedeutet das für Sie:

  • Die Vereinbarung des Netzwerks annehmen und archivieren. Die großen Plattformen stellen sie bereit; verhandeln lässt sich nichts.
  • Die Verarbeitung ins Verzeichnis aufnehmen – die Unternehmensseite ist eine eigene Verarbeitungstätigkeit.
  • Informieren. In Ihre Datenschutzerklärung gehört ein Abschnitt zu den betriebenen Auftritten, mit Verweis auf die Hinweise des Netzwerks und auf die Vereinbarung.
  • Auswertungen prüfen. Je mehr Statistikfunktionen Sie nutzen, desto weiter reicht Ihre Verantwortung. Wer die Auswertung nicht braucht, sollte sie nicht aktivieren.
  • Anfragen weiterleiten können. Erreicht Sie eine Auskunftsanfrage zu Daten, die im Netzwerk liegen, müssen Sie wissen, an wen sie geht.

Die unbequeme Wahrheit dabei: Sie tragen Verantwortung für eine Verarbeitung, die Sie nicht steuern und nicht einsehen können. Diese Lage lässt sich dokumentieren, aber nicht auflösen. Wer sie nicht tragen will, betreibt keine Unternehmensseite.

Das Netzwerk auf Ihrer Website

Hier haben Sie es vollständig in der Hand – und hier wird am meisten falsch gemacht.

Eingebundene Schaltflächen und Zählwerke der Netzwerke laden beim Aufruf der Seite Daten vom Anbieter und übermitteln dabei IP-Adresse und aufgerufene Seite, ohne dass jemand geklickt hat. Der Gerichtshof hat in der Entscheidung zu Fashion ID festgehalten, dass der Websitebetreiber für diese Erhebung und Übermittlung mitverantwortlich ist.

Die Lösung ist einfach und kostet nichts: schlichte Verweise statt eingebetteter Bausteine. Ein Verweis auf Ihr Profil ist ein Hyperlink wie jeder andere – er lädt nichts nach und braucht keine Einwilligung. Erst der Klick führt zum Netzwerk, und das ist eine bewusste Entscheidung des Besuchers.

Wollen Sie das Teilen ermöglichen, genügen vorbereitete Verweise auf die Teilen-Funktionen der Netzwerke. Sie funktionieren ohne Skript des Anbieters. Wir setzen diese Lösung auf dieser Website selbst ein.

Wer dennoch eingebettete Bausteine braucht, kommt um eine vorgeschaltete Einwilligung nicht herum – dasselbe Verfahren wie bei Karten und Videos.

Werbung und Zielgruppen

Der dritte Bereich, der leicht übersehen wird. Wer Messcode der Netzwerke einbindet, um Werbeerfolge zu messen oder Zielgruppen zu bilden, überträgt Besucherdaten – und braucht dafür eine Einwilligung nach § 25 TDDDG, dokumentiert über die Einwilligungslösung. Siehe Consent Mode und CMP Consulting.

Werden Kundenlisten zum Abgleich hochgeladen, ist das eine eigenständige Übermittlung mit eigener Rechtsgrundlage – und regelmäßig eine Übermittlung in ein Drittland.

Was Beschäftigte betrifft

Zwei Punkte, die in Richtlinien fehlen und später Ärger machen: Fotos von Beschäftigten auf Unternehmensauftritten brauchen eine Grundlage, die im Arbeitsverhältnis regelmäßig nur die – widerrufliche – Einwilligung ist. Und private Konten von Beschäftigten lassen sich nicht für betriebliche Zwecke verpflichten; wer das erwartet, braucht eine Regelung, keine Bitte.

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Sie betreiben Unternehmensseiten und wissen nicht, ob Ihre Datenschutzerklärung sie abdeckt? Das prüfen wir mit Ihnen.