Datenschutz in der Logistik
Datenschutz in der Logistik dreht sich fast vollständig um eine einzige Datenart: den Standort. Ein Fahrzeug zu orten ist betrieblich sinnvoll – für Disposition, Sendungsverfolgung, Diebstahlschutz. Zugleich sitzt in jedem Fahrzeug eine Person, deren Aufenthaltsort damit lückenlos aufgezeichnet wird. Diese Doppelnatur ist der ganze Kern.
Was das Fachrecht ohnehin verlangt
Ein Teil der Aufzeichnung ist vorgeschrieben und braucht keine Abwägung: Der digitale Fahrtenschreiber erfasst Lenk- und Ruhezeiten, weil europäisches Recht es so will. Rechtsgrundlage ist die rechtliche Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Der Fehler liegt auch hier nicht in der Erhebung, sondern in der Zweckänderung: Daten aus dem Fahrtenschreiber sind für die Kontrolle der Sozialvorschriften bestimmt. Sie zur Leistungsbewertung heranzuziehen – wer fährt schneller, wer macht kürzere Pausen – ist ein anderer Zweck und braucht eine eigene Grundlage, die selten trägt.
Ortung: erlaubt, aber begrenzt
Für die freiwillige Telematik gilt das berechtigte Interesse. Die Abwägung fällt regelmäßig positiv aus – sie hat aber Bedingungen, und an denen scheitert die Praxis:
Nur während der Arbeitszeit. Eine Ortung, die in der Pause und nach Feierabend weiterläuft, ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen mit erlaubter Privatnutzung ist eine Abschaltmöglichkeit vorzusehen.
Nur mit der nötigen Genauigkeit. Für die Disposition genügt oft ein grober Standort im Minutenabstand; sekundengenaue Aufzeichnung ist Überwachung.
Nur so lange wie nötig. Positionsdaten nach abgeschlossener Tour aufzubewahren, ist begründungsbedürftig. Die Fristen gehören ins Löschkonzept.
Transparent. Die Fahrerinnen und Fahrer müssen wissen, dass und wie geortet wird – Art. 13.
Mit dem Betriebsrat. Telematik ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung von Verhalten und Leistung geeignet ist. Die Mitbestimmung greift, auf die Absicht kommt es nicht an – siehe Datenschutz im Betriebsrat.
Was daraus folgt, ist ein bekannter Grundsatz in besonders sichtbarer Form: Wer ortet, um zu disponieren, hat gute Argumente. Wer ortet, um zu kontrollieren, verliert sie.
Die übrigen Datenströme
Sendungsdaten. Empfängername und Adresse sind personenbezogene Daten – auch im B2B, wenn ein Ansprechpartner benannt ist. Sie wandern durch eine lange Kette: Auftraggeber, Spediteur, Frachtführer, Umschlagslager, Zusteller. Jede Übergabe ist eine Übermittlung mit eigener Grundlage; die Rollen gehören geklärt und die Verträge geschlossen – siehe Auftragsverarbeitung und Lieferantenaudit.
Zustellnachweise. Unterschrift auf dem Handscanner, Ablagefoto vor der Haustür, Nachbarschaftszustellung. Das Ablagefoto ist der am häufigsten unterschätzte Punkt: Es zeigt regelmäßig mehr als das Paket.
Telematik in Kühlketten und Gefahrgut. Hier verbindet sich Fahrzeugdatenerfassung mit Dokumentationspflichten aus dem Fachrecht.
Videoüberwachung auf Höfen und in Lagern. Zulässig mit Anlass, aber mit klaren Grenzen bei der Erfassung von Arbeitsplätzen – siehe Videoüberwachung.
Verkehr als kritische Infrastruktur
Größere Unternehmen des Sektors Verkehr fallen unter NIS-2 – mit Risikomanagement, Meldewegen und nicht delegierbaren Pflichten der Geschäftsleitung. Und unabhängig davon gilt: Fällt die Disposition aus, steht der Betrieb. Was dafür vorbereitet gehört, steht unter Notfallkonzepte.
Kontakt
Sie führen Telematik ein oder haben sie längst ohne Betriebsvereinbarung? Beides klären wir – das zweite besser früher als später.
- Telefon: +49 6188 99 04 36
- E-Mail: office@dsb-datenschutz.de
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