Wer ist Hinweisgeber

Beim Hinweisgeberschutz denken die meisten an den Beschäftigten, der einen Missstand im eigenen Betrieb meldet. Das ist der Regelfall, aber bei weitem nicht der ganze Kreis. Wer als Hinweisgeber geschützt ist, entscheidet über die Reichweite Ihrer Pflichten – und über die Frage, wem der Meldekanal offenstehen muss.

Der geschützte Personenkreis

Erfasst ist jede natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit von einem Verstoß erfahren hat. „Beruflich” ist dabei weit zu verstehen und nicht auf ein Arbeitsverhältnis beschränkt:

  • Beschäftigte, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
  • Beamtinnen und Beamte
  • Leiharbeitnehmer – auch dann, wenn der Verstoß beim Entleiher liegt
  • Selbständige, Freiberufler, Lieferanten und deren Beschäftigte
  • Anteilseigner sowie Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsorganen
  • Personen in vorvertraglichen Verhältnissen, also Bewerberinnen und Bewerber
  • Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist

Die letzten beiden Gruppen werden in der Praxis regelmäßig übersehen. Wer den Zugang zum Meldekanal auf die aktive Belegschaft im Intranet beschränkt, hat den Kreis zu eng gezogen: Bewerber und Ehemalige haben keinen Zugang zum Intranet, sind aber geschützt.

Mitgeschützt sind außerdem Personen im Umfeld der Meldung – wer sie unterstützt hat, Kolleginnen und Kollegen sowie Angehörige, die im Zusammenhang mit der Meldung benachteiligt werden könnten, und juristische Personen, die der hinweisgebenden Person gehören oder für die sie arbeitet.

Die Voraussetzungen des Schutzes

Der Schutz ist nicht bedingungslos. Drei Punkte müssen zusammenkommen:

Der Verstoß fällt in den Anwendungsbereich. Erfasst sind Strafvorschriften, bestimmte bußgeldbewehrte Vorschriften – soweit sie dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder den Rechten Beschäftigter dienen – und ein Katalog europäischer Rechtsakte, darunter Datenschutz, Produktsicherheit, Umweltschutz, Vergabe und Finanzdienstleistungen. Persönliche Konflikte und Meinungsverschiedenheiten über Entscheidungen sind es nicht.

Es besteht hinreichender Grund zur Annahme, dass die Angaben zutreffen. Das ist der entscheidende Maßstab: Geschützt ist auch, wer sich irrt – solange er im Zeitpunkt der Meldung vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass sein Hinweis stimmt. Nicht geschützt ist, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht; das kann seinerseits Folgen haben.

Die Meldung geht an eine zuständige Stelle – die interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle. Beide Wege stehen gleichrangig offen; ein Unternehmen kann niemanden verpflichten, zuerst intern zu melden.

Der Gang an die Öffentlichkeit ist demgegenüber der Ausnahmefall. Er ist geschützt, wenn auf eine Meldung keine Reaktion erfolgte oder wenn eine unmittelbare Gefahr oder unumkehrbare Schäden drohen.

Das Repressalienverbot und die Beweislast

Der eigentliche Kern des Gesetzes ist nicht der Meldekanal, sondern das Verbot von Repressalien. Untersagt ist jede ungerechtfertigte Benachteiligung im beruflichen Kontext – Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Nichtbeförderung, Aufgabenentzug, Verweigerung von Fortbildung, Rufschädigung, aber auch subtilere Formen wie systematischer Ausschluss aus Besprechungen.

Entscheidend ist die Beweislastumkehr. Erleidet eine hinweisgebende Person nach der Meldung eine Benachteiligung, wird vermutet, dass diese eine Repressalie ist. Das Unternehmen muss belegen, dass sie auf anderen Gründen beruht.

Für die Praxis folgt daraus ein Punkt, der mit dem Meldesystem nichts zu tun hat: Personelle Entscheidungen müssen dokumentiert sein. Wer eine Beförderung ablehnt oder eine Abmahnung ausspricht, sollte die Gründe schriftlich festhalten – nicht wegen des Hinweisgeberschutzes allein, aber hier wird es beweisrelevant.

Wen die Pflicht trifft

Beschäftigungsgeber ist die einzelne juristische Person, nicht der Konzern. Maßgeblich ist die Zahl der Beschäftigten dieser Einheit; ab fünfzig besteht die Pflicht zur internen Meldestelle. Für bestimmte Sektoren – etwa im Finanzbereich – gilt sie unabhängig von der Größe.

Erfasst sind nicht nur Unternehmen, sondern auch Behörden, Kommunen, Vereine und Stiftungen. Wie sich das in Unternehmensgruppen ordnen lässt, steht unter Konzernlösung.

Was nach dem Eingang einer Meldung zu geschehen hat, beschreibt Meldungen bearbeiten; die rechtlichen Grundlagen stehen unter HinSchG.

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