Datenschutzerklärung übersetzen
Die Frage kommt regelmäßig, sobald eine Website eine zweite Sprachfassung bekommt: Muss man die Datenschutzerklärung übersetzen – und wenn ja, in welche Sprachen? Die Verordnung nennt keine Sprache. Sie nennt einen Maßstab, und der führt in der Praxis zu einer klaren Antwort.
Der Maßstab: Verständlichkeit, nicht Sprache
Art. 12 Abs. 1 DSGVO verlangt, dass Betroffene die Angaben präzise, transparent und leicht auffindbar erhalten – und zwar in klarer, einfacher Sprache.
Daraus folgt: Maßgeblich ist, ob die betroffene Person die Information verstehen kann. Eine Erklärung in einer Sprache, die der angesprochene Personenkreis nicht beherrscht, erfüllt den Zweck nicht – unabhängig davon, wie korrekt sie inhaltlich ist.
Der zweite Anhaltspunkt ist die Ausrichtung Ihres Angebots. Wer sich erkennbar an ein Publikum in einem bestimmten Sprachraum wendet – durch eine Sprachfassung der Website, Preise in der Landeswährung, Versand in dieses Land, Werbung dort –, muss die Pflichtinformationen in dieser Sprache bereitstellen. Es wäre widersprüchlich, ein Angebot auf Französisch zu bewerben und die Datenschutzhinweise nur auf Deutsch zu führen.
Die praktische Regel
Für jede Sprachfassung Ihrer Website, in der Sie ein Angebot machen, gehört auch die Datenschutzerklärung in diese Sprache.
Umgekehrt gilt: Eine rein deutschsprachige Website, die zufällig auch aus dem Ausland aufgerufen wird, braucht keine Übersetzung. Die bloße technische Erreichbarkeit begründet keine Marktausrichtung – dieselbe Wertung wie beim EU-Vertreter nach Art. 27.
Zwei Fälle, die dabei oft übersehen werden:
Beschäftigte. Die Informationspflichten gelten auch gegenüber der eigenen Belegschaft. Wenn ein erheblicher Teil Ihrer Beschäftigten kein Deutsch spricht, gehören die Hinweise nach Art. 13 in eine Sprache, die verstanden wird – siehe Beschäftigtendatenschutz.
Das Einwilligungsbanner. Es ist der Ort, an dem eine Entscheidung getroffen wird. Ein Banner, das der Besucher nicht versteht, führt zu keiner wirksamen Einwilligung – die Freiwilligkeit setzt Informiertheit voraus. Wer die Website übersetzt, das Banner aber nicht, hat die Stelle nicht übersetzt, an der es am meisten darauf ankommt.
Woran Übersetzungen scheitern
Sie veralten getrennt. Die deutsche Fassung wird gepflegt, die englische nicht. Nach einem Jahr beschreiben beide unterschiedliche Zustände – und im Zweifel gilt gegenüber dem Betroffenen die Fassung, die er gelesen hat.
Rechtsbegriffe werden wörtlich übersetzt. „Verantwortlicher” ist im europäischen Recht ein definierter Begriff mit englischer Entsprechung. Eine freie Übersetzung erzeugt einen Text, der juristisch etwas anderes sagt.
Maschinelle Übersetzung ohne Kontrolle. Für einen Fließtext mag sie genügen, für Pflichtangaben nicht. Wenigstens die Begriffe, die Rechtsfolgen auslösen, gehören geprüft.
Die Sprachumschaltung führt ins Leere. Wer die Sprache wechselt, landet auf der deutschen Erklärung – oder auf einer Fehlerseite.
Wie man es tragfähig löst
- Entscheiden, welche Sprachen Sie tatsächlich bedienen – nach Ihrem Markt, nicht nach der Zahl der Übersetzungen, die technisch möglich wären.
- Eine Quelle pflegen, aus der die Fassungen abgeleitet werden. Wer die Erklärung an die tatsächlich eingebundenen Dienste koppelt, hält beide Fassungen automatisch synchron; das leistet das Softwaremodul Web-Compliance.
- Beim Aktualisieren beide Fassungen anfassen – oder gar keine.
- Auch Impressum und Einwilligungsbanner übersetzen. Die Anbieterkennzeichnung folgt eigenen Regeln, gehört aber in dieselbe Überlegung.
Was inhaltlich in eine Erklärung gehört, steht unter Datenschutzerklärung nach Art. 12–14 DSGVO.
Kontakt
Sie planen eine zweite Sprachfassung? Dann ist jetzt der günstigste Zeitpunkt, die Pflichttexte mitzudenken.
- Telefon: +49 6188 99 04 36
- E-Mail: office@dsb-datenschutz.de
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