Web-Compliance-Wissen
Die Website ist der einzige Teil eines Unternehmens, den jeder prüfen kann, ohne zu fragen – Kunden, Wettbewerber, Aufsichtsbehörden. Sie ist deshalb der Ort, an dem Mängel am schnellsten auffallen und am billigsten zu beheben sind. Dieses Web-Compliance-Wissen ordnet, worauf es dabei ankommt.
Zwei Regelwerke, nicht eines
Der häufigste Denkfehler: Man liest die DSGVO und meint, damit sei die Website abgedeckt. In den 99 Artikeln der Verordnung kommen Cookies aber nicht vor. Sie regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten – nicht den technischen Vorgang, Informationen auf einem fremden Endgerät zu speichern oder auszulesen.
Diese Lücke füllt in Deutschland das TDDDG. Sein § 25 verlangt eine Einwilligung für den Zugriff auf Endeinrichtungen, soweit er nicht unbedingt erforderlich ist – unabhängig davon, ob dabei personenbezogene Daten anfallen. Deshalb wird ein Banner nicht dadurch entbehrlich, dass ein Dienst angeblich anonym misst. Die Einzelheiten stehen unter TDDDG-Compliance.
Praktisch gilt: Die Einwilligung richtet sich nach dem TDDDG, die Information über die Verarbeitung nach der DSGVO – nach Art. 13 und, bei nicht direkt erhobenen Daten, Art. 14. Wer nur eines von beidem bedient, hat die Hälfte erledigt.
Was ein Banner leisten muss
Ein Einwilligungsbanner ist kein Gestaltungselement, sondern ein Nachweisinstrument. Vier Anforderungen entscheiden über seine Wirksamkeit:
- Ablehnen muss so einfach sein wie zustimmen. Ist die eine Möglichkeit eine Schaltfläche und die andere ein Weg über zwei Untermenüs, ist die Einwilligung angreifbar.
- Nichts läuft vorher. Werden Dienste bereits vor der Entscheidung geladen, ist das Banner Dekoration.
- Der Widerruf muss jederzeit möglich sein – und zwar so leicht wie die Erteilung.
- Die Einwilligungen müssen protokolliert sein. Ohne Nachweis nützt die beste Umsetzung nichts.
Wie sich das einrichten und feinabstimmen lässt, steht unter CMP Consulting.
Was regelmäßig übersehen wird
Eingebundene Dienste fehlen im Verzeichnis. Jeder Dienst auf der Website ist eine Verarbeitung und gehört ins Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Das ist die Lücke, die bei einer Prüfung zuerst auffällt, weil sie sich in Sekunden feststellen lässt.
Verträge mit den Anbietern fehlen. Wer einen fremden Dienst einbindet, braucht in der Regel einen Auftragsverarbeitungsvertrag.
Schriften und Karten werden nachgeladen. Ein Plugin holt nach einem Update eine Schriftart von einem fremden Server, und schon fließt bei jedem Aufruf die IP-Adresse dorthin – ohne Einwilligung und ohne Erwähnung in der Datenschutzerklärung.
Die Erklärung beschreibt einen alten Zustand. Websites ändern sich laufend, Datenschutzerklärungen nicht. Nach einem halben Jahr passt beides nicht mehr zusammen. Wie eine Erklärung aufgebaut sein muss und warum Vorlagen dafür nicht genügen, steht unter Datenschutzerklärung nach Art. 12–14 DSGVO.
Barrierefreiheit wird als Zukunftsthema behandelt. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit dem 28.06.2025 anwendbar und betrifft einen erheblichen Teil der gewerblichen Auftritte.
Die entscheidende Frage
Sie lautet nicht, ob Ihre Website heute in Ordnung ist. Sie lautet, ob Sie es merken, wenn sie es nicht mehr ist.
Für die erste Standortbestimmung genügt ein kostenloser Website-Check: Er zeigt gesetzte Cookies, eingebundene Tracker und externe Ressourcen. Für einen Überblick reicht das; für eine Bewertung nicht.
Dauerhaft trägt nur eine wiederkehrende Prüfung. Das Website-Monitoring meldet Änderungen, statt sie beim nächsten Zufall auffallen zu lassen; als Modul beschrieben unter Web-Compliance-Software. Die Preise stehen unter Web-Compliance Preise – 79 € im Monat für eine Domain.
Beiträge zur Web-Compliance
- Datenschutzerklärung nach Art. 12–14 DSGVO – Aufbau, Inhalt und warum Vorlagen nicht genügen
- Cookie-Richtlinie – eigenes Dokument oder Abschnitt, und was hineingehört
- Dark Patterns im Einwilligungsbanner – die sechs Muster, die eine Einwilligung kippen
- Consent Mode – was den einfachen vom erweiterten Modus trennt
- Karten und Videos einbetten – Google Maps, YouTube und die Zwei-Klick-Lösung
- reCAPTCHA und Alternativen – Spamschutz ohne Übermittlung an Dritte
- Datenschutz bei Social Media – Unternehmensseiten, Einbindungen und Art. 26 DSGVO
- Google-Fonts-Checker – Schriften prüfen und lokal einbinden
- Digital Markets Act – warum die Plattformregeln bei Ihnen ankommen
- Server-Side Tagging – was es bringt und was es nicht ersetzt
- Datenschutzerklärung übersetzen – wann eine Sprachfassung genügt
Wissen in den anderen Bereichen
- Datenschutz
- Externer Datenschutzbeauftragter
- Hinweisgeberschutz
- Informationssicherheit
- KI-Compliance
- Software
Kontakt
Sie wissen nicht, welche Dienste auf Ihrer Website laufen? Das lässt sich in wenigen Minuten feststellen – und ist der sinnvolle erste Schritt.
- Telefon: +49 6188 99 04 36
- E-Mail: office@dsb-datenschutz.de
- Kontaktformular: Anfrage senden
- Zur Web-Compliance