Hinweisgeberschutz-Wissen

Am Hinweisgeberschutzgesetz scheitern Unternehmen selten an der Technik. Ein Meldekanal ist eingerichtet, bevor die Sitzung zu Ende ist. Schwierig wird erst, was danach kommt: Wer bearbeitet die Meldung, in welcher Frist, unter welcher Vertraulichkeit – und was passiert, wenn die Meldung die Geschäftsführung selbst betrifft. Dieses Hinweisgeberschutz-Wissen setzt an diesen Fragen an.

Die Grundlagen des Gesetzes

Was das HinSchG verlangt, für wen es gilt und welche Fristen es setzt, ist auf der Framework-Seite zum Hinweisgeberschutzgesetz zusammengefasst. Drei Punkte prägen die Praxis:

Die Fristen sind kurz und laufen ab Eingang. Der Eingang ist zu bestätigen, die Stichhaltigkeit zu prüfen, und die hinweisgebende Person erhält eine Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen. Wer keine Fristenverfolgung eingerichtet hat, merkt zu spät, dass eine Frist verstrichen ist.

Die Vertraulichkeit ist der Kern. Sie schützt nicht nur die hinweisgebende Person, sondern auch die Personen, über die berichtet wird. Ein Meldekanal, bei dem der Vorgesetzte mitlesen kann, erfüllt den Zweck nicht.

Repressalien sind verboten – und die Beweislast kehrt sich um. Wer nach einer Meldung eine Benachteiligung erfährt, muss diese nicht beweisen; das Unternehmen muss belegen, dass sie andere Gründe hatte. Das macht eine saubere Dokumentation personeller Entscheidungen wichtiger, als es zunächst scheint.

Wer die Meldestelle besetzen darf

Das Gesetz verlangt Fachkunde und Unabhängigkeit von der Person, die Meldungen bearbeitet. Beides zusammen ist der Grund, warum die naheliegenden Besetzungen oft ausscheiden: Die Personalleitung ist häufig selbst Gegenstand von Meldungen, die Rechtsabteilung berät die Geschäftsführung, und die Revision prüft in eigener Sache.

Drei Wege bleiben:

  • Intern besetzen. Dann ist die Fachkunde nachzuweisen. Der Fachkundekurs nach § 15 HinSchG vermittelt die rechtlichen Grundlagen, die Einrichtung und den Regelbetrieb und schließt mit einer Bescheinigung ab – 175 € je Mitarbeitendem.
  • Extern vergeben. Die Rolle wird vollständig übernommen, einschließlich Bearbeitung, Fristenkontrolle und Dokumentation. Einzelheiten unter externer Meldestellenbeauftragter, Preise ab 127 € im Monat unter Preise und Pakete.
  • Aufteilen. Die Annahme läuft über ein System, die Bearbeitung intern – das setzt voraus, dass die bearbeitende Person die Unabhängigkeit tatsächlich hat.

Anonyme Meldungen: die meistgestellte Frage

Ob anonyme Meldungen ermöglicht werden müssen, ist die Frage, die in Einführungsgesprächen fast immer zuerst kommt. Die verbreitete Sorge lautet, ein anonymer Kanal lade zu Denunziation ein.

Die Erfahrung aus dem Betrieb solcher Systeme spricht dagegen. Anonyme Meldungen sind seltener als erwartet, und sie sind im Durchschnitt nicht weniger substantiiert. Was sich ändert, ist die Rückfragemöglichkeit: Ohne einen anonymen Rückkanal lässt sich eine unvollständige Meldung nicht aufklären. Genau daran scheitern Verfahren häufiger als an Missbrauch.

Wo Hinweisgeberschutz-Wissen auf den Datenschutz trifft

Ein Meldesystem verarbeitet personenbezogene Daten – über die meldende Person, über beschuldigte Personen, über Zeugen. Beide Regelwerke greifen ineinander, und wer sie getrennt behandelt, produziert Widersprüche.

Praktisch bedeutet das: Die Verarbeitung gehört in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Je nach Ausgestaltung ist vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. Und die Frage, wann Meldungen wieder gelöscht werden, gehört ins Löschkonzept – Aufbewahrung „bis auf Weiteres” ist keine zulässige Antwort.

Wird die Software von einem Anbieter betrieben, ist zusätzlich ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich.

Das System dahinter

Wer die Rolle intern besetzt und nur ein rechtssicheres System braucht, findet die Einzelheiten unter Whistleblower-Softwareab 39 € im Monat. Als Modul innerhalb der Compliance-Software beschrieben unter Meldestelle und Hinweisgeberportal; den Preis für Ihre Konstellation berechnet der Konfigurator.

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